Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
222
Einzelbild herunterladen
 

112V. Abschn. Kriegswesen. V. Th. II. Cap.teure zu machen, durch die Gegenwart des Maire, oder seinesAdjuncten oder des Polizey=Commissars bey dergleichen Ver-richtungen ergänzt werden.Ein kaiserl. Decret vom 11. Jun. 1806 hat die Verhält-nisse zwischen den Functionen der Feldhüther und jenen derGendarmerie festgesetzt; es lautet wie folgt:Art. 1. Die gegenwärtig angestellten Feldhüther der Ge-meinden, so wie jene, die künftig ernannt werden mögen,müssen, die ersten binnen dem auf die Promulgation desgegenwärtigen Decrets folgenden Monate, und die zweytenbinnen acht Tagen nach ihrer Einführung, sich bey dem Offi-zier oder Unter-Offizier der Gendarmerie des Cantons einfin-den, in welchem die Gemeinde, für die sie ernannt sind,gelegen ist, Dieser Offizier oder Unter=Offizier schreibt ihrenNahmen, Alter und Wohnort in ein hiezu bestimmtes Regi-ster ein.2. Die Offiziere und Unter⸗Offiziere der Gendarmeriehaben sich während ihrer Umreisen zu versichern, ob die Feld-wächter die ihnen aufgetragenen Verrichtungen getreu erfül-len, und erstatten dem Unter=Präfecten Bericht über das ab,was sie über das Betragen und den Diensteifer eines jedenvon ihnen in Erfahrung gebracht haben.3. Die Unter=Offiziere können wegen wichtiger und drin-gender Gegenſtaͤnde die Feldwaͤchter eines Cantons und dieOffiziere jene eines Bezirks in Requisition setzen, um ihnenin der Vollziehung der erhaltenen Befehle Hülfe zu leistenoder die Aufrechthaltung der Polizey und der öffentlichen Ruhesicher stellen; sie sind aber gehalten, von gedachter Requisitionden Mairen und Unter=Präfecten Nachricht zu ertheilen, undihnen die allgemeinen Beweggründe derselben bekannt zu machen.4. Die Offiziere und Unter=Offiziere der Gendarmerie schickenan die Maire die Beschreibungen (signalemens) der Verbrecher,Deserteure, widerspenstigen Conscribirten oder anderer Indi-vidnen, die sie zu verhaften Befehl erhalten haben, um durchsie an die Feldwächter übermacht zu werden.