Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
221
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Bestimmung, Organisation und Dienst der Gendarmerie. 221Vent. u. 7. Germ. 5. J. enthielten Verfügungen über eineneue Organisation der Gendarmerie; endlich erschien das Gesetzvom 28. Germ. 6. J., welches dieses Corps abermahls orga-nisirte und die verschiedenen Verrichtungen der Gendarmenfestsetzte; dieses Gesetz erlitt durch den Regierungsbeschlußvom 12. Therm. 9. J. verschiedene Abänderungen, was dieOrganisation der Gendarmerie betrifft, ihre Verrichtungenblieben aber zu Folge des 11. Art. dieses Beschlusses ebenso, wie sie durch das eben angeführte Gesetz bestimmt wor-den waren.Zweytes Capitel.Gewöhnlicher und außerordlicher Dienst derGendarmerie.Wir haben bereits im ersten Bande dieses Werkes, II.Abschn. V. Cap. Art. 48 u. IV. Cap. Art. 25 von dengewöhnlichen und außerordentlichen Verrichtungen der Gen-darmerie gesprochen, wie sie durch das Gesetz vom 28. Germ.6. J. festgesetzt worden sind; wir fügen hier noch hinzu, daßnach dem 134. Art. des erwähnten Gesetzes die Gendarmerievon den Präfecten, Unter=Präfecten und Mairen auch requi-rirt werden kann, um die öffentlichen Gelder, die Transpor-ten von Kriegspulver, die Couriere, kaiserl. Fuhrwerke undPostwagen zu begleiten.Zu Folge des 1. Art. des kaiserl. Decrets vom 4. Aug.1806 dürfen die Gendarmen vom 1. Oct. bis zum 31. Märzvor 6 Uhr des Morgens und nach 6 Uhr Abends und vom1. April bis zum 30. Sept. vor 4 Uhr des Morgens undnach 9 Uhr Abends nicht in die Häuser der Bürger gehen;hievon sind die in den Art. 129 u. 131 des Gesetzes vom28. Germ. 6. J. angeführten Fälle ausgenommen.Nach dem 2. Art. des nehmlichen kais. Decrets kann derdurch den 131. Art. des Ges. vom 28. Germ. 6. J. vorge-schriebene Special=Befehl, um Nachsuchungen in den Häusernder Bürger wegen widerspenstiger Conscribirten oder Deser-