229 V. Abschn. Kriegswesen. V. Th. I. u. II. Cap.brecher und anderer von den Gesetzen bezeichneten Personenmitgewirkt haben, durch die Gesetze zugestanden sind. *)Fünfter Theil.Gendarmerie.Erstes Capitel.Bestimmung und Organisation der Gendarmerie.Das Corps der Gendarmerie ist im Innern des Reichsmit der Handhabung der Ordnung und der Sicherstellung derVollziehung der Gesetze beauftragt. Eine beständige und dieVerbrechen verhindernde Aufsicht macht das Wesentliche ihresDienstes aus; die Nat.=Garden und Linientruppen müssenmit der Gendarmerie zusammenwirken, daß Verbrechen ver-hüthet werden, und jeder Widerstand gegen die Vollziehungder Gesetze aufhöre. Der Dienst der Gendarmerie hat ins-besondere die Sicherheit des offenen Landes und der Land-ſtraßen zum Zwecke.Dieses nützliche Corps wurde zuerst durch die Gesetze vom16. u. 18. Febr., 15. May, 17. Jun., 20. u. 28. Jul-1791 errichtet und organisirt; die Gesetze vom 25. Pluv., 3.) In jedem Departemente besteht auch noch eine Departemental-Garde zu Fuß, unter der Benennung: Reserve=Compagniedes Departements von . . .; sie wurde durch das kaiserl.Decret vom 24. Flor. 13. J. errichtet und organisirt; ihre beson-dere Bestimmung ist: Wachposten für den Präfectur=Pallast, dieDepartements⸗Archive, Strafgefängniſſe, Bettler⸗Depot, Polizey-und Criminal=Gefängnisse zu liefern, ohne daß ihr Dienst etwas inAnsehung der Verbindlichkeiten und Aufsicht der Gendarmerie abän-dert. Diese Compagnien sind in 6 Classen abgetheilt, und bestehenaus 36 bis 210 Mann. Der zwanzigste Theil aller Einkünfte einerjeden Gemeinde wird in die Caſſe des General⸗Departements⸗Empfän-gers abgeliefert, um hieraus die Ausgaben der Reserve=Compagniezu bestreiten. (Art. 16 des angeführten kaiserl. Decrets.) NähernUnterricht über die Departemental=Garde findet man in FleurigeonCode administratif, tom III, pag. 112 et suiv.
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