Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
219
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Entschädigungen, auf welche die Nat.=Garde Anspruch hat. 219einander gegenseitig gegen alle Angriffe, welche ihre Personenoder ihr Eigenthum in Gefahr setzen könnten. Wenn dagegenwichtige Umstände fordern, daß sie außerhalb ihres Bezirksg braucht werden, wenn die Ruhe eines Departements durchdie Erzesse der Räuberey oder durch einen feindlichen Einfallin Gefahr gekommen ist, so daß sie als bewegliche Colonnensich organisiren und marschiren müssen, so ist es billig, siefür die Aufopferung ihrer Zeit und für ihre Nachtwachen zuentschädigen; auch sollen sie alsdann, so lange sie angestelltsind, die Lieferungen und den Sold, welche der activen Armeezugestanden sind, bekommen. (Ges. vom 2. Therm. 2. J.Tit. 8 Art. 25, kais. Decret vom 8. Vend. 14. J. Art. 20.)Indessen haben die in Dienstthätigkeit gesetzten Nat.=Gar-den nur in sofern Anspruch auf den Sold, als sie für einenactiven Dienst in einer Entfernung von mehr als zwey undeinen halben Myriameter von ihren Wohnorten aufgefordertworden sind. Der Sold gebührt nur jenen Nat.=Garden,die zu Folge eines kaiserl. Decretes oder eines Befehls desKriegsministers aufgebothen worden sind, und auch in diesemFalle bloß von dem Tage an, als sie ihre respictiven Ver-sammlungsorte verlassen, um sich an den Ort zu begeben,wo sie definitiv organisirt und angestellt werden sollen. Wennbesondere und wichtige Betrachtungen gebiethen, von derStrenge dieſer Bedingungen abzuweichen, ſo muß der Miniſterdes Innern unmittelbar hierüber an Se. Maj. berichten unddeßhalb eine besondere Entscheidung nachsuchen. (Instructiondes Kriegsministers.)Es gibt noch andere Umstände, unter welchen die Nat.-Garden Anspruch auf Entschädigung haben. Diejenigen, welchegesetzmäßig requirirt worden sind, um zur Vollziehung derJuſtitz⸗Beſehle und Urtheile ſich außerhalb ihres Wohnorteszu verfügen, können, jeder auf sein individuelles Begehren,die durch ihre Ortsveränderung veranlaßten Kosten erhalten,unbeschadet der Prämien, welche den Bürgern, die zur Urre-tirung der widerspenstigen Conscribirten, der entwichenen Ver-