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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
218
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218 V. Abschn. Kriegswesen. IV. Th. IX. Cap.Dienste, noch zur Bezahlung der Ersetzungstaxe angehaltenwerden können.Die nehmliche Dienstbefreyung ist den 60jährigen, dengebrechlichen, kraftlosen und invaliden Personen zugestanden;wobey jedoch zu bemerken ist, 1) daß die 60jährigen undgebrechlichen Personen, wenn sie gleich vom persönlichen Dienstefrey sind, sich müssen ersetzen lassen, wenn sie nicht vondem Maire ihrer Gemeinde ein Certificat beybringen, welcheserweiset, daß der Zustand ihres Vermögens ihnen nicht erlaubt,die Ersetzungskosten zu tragen. (Gesetz vom 14. Oct. 1791,Art. 17, Geſ. vom 22. Frim. 3. J.) 2) Daß kein geſunderBürger, der im Stande ist, die Waffen zu führen, für diesenDienst zurückgewiesen werden kann. (Ges. vom 15. Mess. 3. J.)Um den Streitigkeiten und Schwierigkeiten, welche sich inBetreff der angeblichen Gebrechen erheben mögen, vorzubeu-gen, so sollen diejenigen, welche sich dieses Grundes bedienenwollen, um vom Dienste frey zu werden, ihre Vorstellungenbey dem Maire einreichen, welcher, nachdem er die Art derGebrechlichkeit durch Einen oder zwey von ihm gewählteGesundheitsbeamte hat constatiren lassen, die verlangte Dienst-befreyung, wenn Grund dazu vorhanden ist, zugesteht.Was die jungen Leute betrifft, welche in der Conscriptionbegriffen sind, so sind sie, so lange sie zwar zu einem Corpsgehören, aber nicht wirkliche Dienste thun, verbunden, denDienst der Nat.=Garde zu verrichten.Neuntes Capitel.Von den Entschädigungen, auf welche die Natio-nal=Garde Anspruch hat.Die Bürger, welche in ihren Bezirken den gewöhnlichenDienſt verſehen, haben keinen Anſpruch auf Entſchädigung;sie erfüllen eine Pflicht, welche jeder Einwohner, der dieWaffen zu tragen vermag, ſeinem Vaterlande zur Erhaltungder Ordnung schuldig ist. Die Bürger einer Gemeinde odereines Bezirkes, indem sie der Reihe nach wachen, beschützen,