215Von den / Disciplin=Räthen.es einen außerordentlichen Dienst betrifft, die Correctionnel-Strafe erkenne oder erkennen lasse. (Gesetz vom 14. Oct.1791 V. Abschn. Art. 3.)Wer entweder persönlich oder als Stellvertreter eines andernder Zusammenberufungs=Ordre gehorcht, ist verbunden, solange er im Dienste ist, die Befehle des Chefs zu vollziehen.Wenn er also während der Dauer seines Dienstes den Gehor-sam oder die Achtung, welche er der Person des Chefs schuldigist, oder die Regeln des Dienstes verletzt, so soll er mit derStrafe der Disciplin belegt werden. (Ebend. Art. 5. u. 6.)Hier hört die Competenz der Verwaltungs=Autorität auf,und die der Disciplin=Räthe beginnt.Diese Räthe haben in solchen Fällen die Befugniß, diedurch das Gesetz bestimmten Strafen aufzulegen; doch dürfensie keine schärfern, als die, welche das Gesetz eingeführt hat,erkennen.Die Entscheidungen des Disciplin=Rathes müssen provi-ſoriſch vollzogen werden, mit dem Vorbehalte, daß die, welche*) Wir fügen hier einige Artikel aus dem Gesetze vom 14. Oct.1791 hinzu, welche die Strafen festsetzen:Art. 7. Die Disciplin=Strafen sind für Offiziere, Unter=Offi-ziere und Soldaten eben dieselben. 8. Der bloße Ungehorsam wirdmit einem Arreste bestraft, der nicht länger als zwey Tage dauerndarf. 9. Wenn der Ungehorsam mit einer Verletzung der Achtungoder mit einer Beleidigung gegen Offiziere und Unter=Offiziere beglei-tet ist, so soll die Strafe in einem Arreste von drey Tagen oder ineiner Einsperrung von 24 Stunden bestehen. 10. Wenn das Ver-gehen schwer ist, soll der Schuldige mit einem achttägigen Arresteoder mit einer Einsperrung von vier Tagen bestraft werden. 12. DieSchildwache, welche ihren Posten verläßt, wird mit einer achttägi-gen Einsperrung bestraft; ein Detaschement, welches seinen Postenverläßt, wird mit einer viertägigen Einsperrung bestraft. Wennder Commandant nicht beweisen kann, daß er alles gethan hat, umseinen Posten zu behaupten; so wird er 48 Stunden lang einge-sperrt; wenn er seinen Posten verläßt, so wird er gleichfalls 48 Stun-den lang eingesperrt und abgesetzt. 13. Wer den Dienst dadurchstört, daß er zum Ungehorsam anrathet, wird mit einer siebentägi-gen Einsperrung bestraft.
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