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Th. 2 (1813)
Entstehung
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214
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214V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. VII. Cap.tungen auseinander zu treiben, wenn Patrouillen bey Tagoder bey der Nacht auf den Landstraßen oder im Innern derGemeinden zur Hemmung der Räuberey zu machen sind, soist, weil in solchen Fällen die Dienstverweigerung die öffent-liche Ruhe oder die innere Sicherheit in Gefahr setzen undnicht zu berechnende Uebel veranlassen kann, die vom Gesetzebestimmte Strafe weit schwerer, und so oft demnach ein Bür-ger, der gesetzmäßig durch einen Zettel oder durch eine Benach-richtigung requirirt worden ist, sich nicht einfindet, noch einenandern stellt, muß der Commandant auf der Stelle seinenBericht darüber an den Maire machen, welcher diese Ueber-tretung denuncirt, und der ungehorsame Bürger wird vordas Zuchtgericht gezogen. Sollte etwa ein auf diese Art vorGericht gezogener Bürger ungerechter Weise losgesprochen wer-den, so soll der kais. Procurator bey dem Zuchtgerichte appel-liren, und nöthigen Falls ſoll auch der General⸗ProcuratorCassation nachsuchen. (Beschluß vom 26. Niv. 6. J.)Siebentes Capitel.Von den Disciplin=Räthen.Man muß im Dienste der Nat.=Garde den commandirtenDienst und die Vollstreckung des Dienstes, seine Activitätund seine Dauer unterscheiden.Die commandirten Bürger müssen sich auf Befehl ihrerChefs versammeln, das heißt, sie müssen sich entweder inPerson einfinden, oder an ihrer Statt andere Bürger ihrerCompagnie stellen. Wer in einem solchen Falle fehlt, undder Ordre nicht gehorcht, wird nicht vom Disciplin⸗Rathegerichtet. Seine Chefs dürfen kein Mittel der Gewalt gegenihn gebrauchen, sondern nur deßwegen an den Maire berich-ten, indem sie demselben das Nahmensverzeichniß derjenigen,welche nicht gehorcht und keinen andern an ihrer Statt gestellthaben, zuschicken, damit er gegen dieselben und nach der im6. Cap. angezeigten Weise entweder, wenn es einen gewöhn-lichen Dienst betrifft, die Stellersetzungs=Taxe, oder wenn