216 V. Abschn. Kriegswesen. VI. Th. VIII. Cap.Grund zu haben glauben, über die zugefügte Strafe sich zubeschweren, bey eben demselben Rathe gegen den Chef ein-kommen können, wenn dieser etwa durch einen falschen Berichteine unverdiente Strafe veranlaßt hat. (Art. 16 und 17.)Wenn die Entſcheidung des Disciplin⸗Rathes dem Bürger,den sie betrifft, bekannt gemacht ist, so muß er gehorchenund dieselbe vollziehen. Im Falle der Weigerung soll derCommandant als Präsident dieses Rathes, um gedachte Ent-scheidung in Kraft zu halten, entweder dem Capitaine oderjedem andern Offiziere der Compagnie eine Vollziehungs=Ordregeben, welcher alsdann die militairischen Mittel ergreift, damitdas Gesetz, von welchem die Disciplin=Räthe nur die Organewaren, in Kraft und Achtung bleibe.Wenn dagegen ein Bürger während seiner Dienstzeit sicheines Verbrechens schuldig macht, das eine andere Strafeals die, welche die Disciplin=Räthe auflegen können, nachsich zieht, so soll er, wenn das Vergehen für die Tribunäleder einfachen Polizey gehört, dem Beamten, der bey demsel-ben die Verrichtungen des öffentlichen Ministeriums versieht,und wenn es eine correctionnelle oder körperliche Strafe nachsich zieht, dem kaiserl. Procurator denuncirt werden.Achtes Capitel.Von denjenigen, welche vom Dienste der National-Garde frey sind.Nach dem 2. Art. des kaiserl. Decretes vom 12. Nov.1806 und den Verfügungen vorhergehenden Gesetze und Ver-ordnungen ist der Dienst der Nat.=Garde mit der Ausübungder Verwaltungs=, gerichtlichen und geistlichen Functionenunvereinbarlich; es können also zu keinem Dienste commandirtwerden die Präfecten, Unter⸗Präfecten, Maire und Adjuncten,die General=Secretare der Präfecturen, die Richter, die Poli-zey=Commissare, Suppleanten, kais. Procuratoren, ihre Sub-ſtituten, General⸗Advocaten und Gerichts⸗Actuarien, die wirk-lich angestellten Geistlichen.
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