213Strafverfügungen.Reclamation gegen die Taxe. Wenn die taxirten Bür-ger sich berechtiget glauben, Vorstellungen gegen die Taxe zumachen, so haben sie ihre Gegenvorstellungen zuerst bey demUnter=Präfecten, der provisorisch darüber erkennt, dann beydem Präfecten, der definitiv darüber entscheidet, anzubringen;wobey zu beobachten ist, daß keine Gegenvorstellung ange-nommen werden kann, wenn nicht die vorläufige Bezahlungder Taxe und der durch ihre Eintreibung verursachten Kostenerwiesen ist.Einlieferung der Taxe und Verwendung derselben.Der Betrag dieser Taxe muß in die Casse jeder Municipal-Verwaltung abgeliefert werden, wo darüber ein Registergeführt wird. Diese Fonds sind zur Bezahlung derjenigenbestimmt, welche der Commandant jedes Bataillons liesert,um die Fehlenden zu ersetzen; dieser gibt jedem solchen Stell-vertreter ein Bon, wogegen er bey der Municipal=Casse seineBezahlung erhält. Der Ueberschuß der eingegangenen Sum-men soll verwendet werden, um die Reinlichkeit und Bequem-lichkeit der Wachstuben zu unterhalten und die Trommelnjedes Bataillons auszubessern. Die Summe, welche jeder,der an eines andern Stelle Dienste thut, erhalten soll, wirddurch den Präfecten nach dem Gutachten des Unter=Präfectenund mit Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit bestimmt.Eigenschaften der Stellvertreter. Hier muß bemerktwerden, daß die Wahl derjenigen, welche an anderer Stattden Dienst versehen, für die Handhabung der Ordnung undder innern Sicherheit äußerst wichtig ist. Die Commandantensind es also ihren Mitbürgern schuldig, nur solche Personenzum Dienste anzunehmen, deren Moralität und Bürgersinnvon der Municipalität ihres Wohnortes verbürgt werden; eineandere nicht minder nothwendige Vorsicht ist, zu verhindern,daß die, welche an anderer Stelle Dienſte thun, nicht 48Stunden nacheinander gebraucht werden.B) Außerordentlicher Dienst.Correctionnel=Strafe. Wenn dagegen ein außerordent-licher Dienst zu versehen ist, nehmlich wenn Zusammenrot-
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