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Th. 2 (1813)
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212
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212 V. Abschn. Kriegswesen. IV. Th. VI. Cap.2. Wenn die Commandanten, Offiziere oder Unter-Offi-ziere der Nat.⸗Garde ſich weigern, die an ſie ergangenenRequisitionen zu vollziehen, so werden sie nach dem 234.Art. des Straf=Gesetzbuches gestraft, unbeschadet der höhernStrafen, welche gegen die Verbrechen, wodurch die öffent-liche Ruhe verletzt wird, bestimmt sind.3. Wenn die Verweigerung des Gehorsams von den Bür-gern kommt, ſo iſt die Strafe verhältnißmäßig nach der Artdes Dienstes, für welchen sie commandirt waren.A) Gewöhnlicher Dienst.Stellersetzungs=Taxe. Wenn von einem gewöhnlichenDienste die Rede ist, so muß man zwischen einem Dienstevon 24 Stunden, der an einem Wachposten zu thun ist, undzwiſchen einem augenblicklichen Dienſte, wo man die Civil-Autoritäten zu begleiten hat, einen Unterschied machen. Imersten Falle hat der beorderte oder benachrichtigte Bürger,wenn er nicht seine Stelle durch einen andern ersetzen läßt,eine Stellersetzungs=Taxe von dem Werthe eines zweytägigenArbeitslohnes zu bezahlen. Im zweyten Falle soll die Taxe,weil der Dienst kürzer ist, nur den Werth eines Taglohnesbetragen. (Ges. vom 14. Oct. 1791.) Um hiebey keine will-kührliche Schätzung Statt finden zu lassen, soll der Werth desTaglohnes alle Jahre von dem Prafecten auf das Gutachtender Unter=Präfecten festgesetzt werden. Da diese Ersetzungs-Taxe nur als persönliche Steuer zu betrachten ist, so kommtes den Mairen zu, die Auflegung derselben zu erkennen undihre Einziehung zu verordnen.Art der Erhebung. Wenn also Bürger, welche zurNat.=Garde gehören, für einen gewöhnlichen Dienst comman-dirt oder benachrichtiget sind, und ihre Stelle nicht ersetzenlassen, so setzt der Commandant das Nahmensverzeichniß derFehlenden auf, mit der Angabe des Tages und der Dauerdes Dienstes; er stellt dieses Verzeichniß dem Maire zu,welcher hieraus eine Rolle fertiget, die der Präfect executorischerklärt.