211Form der Requisitionen; Strafverfügungen.In außerordentlichen Fällen kommt es dagegen dem Com-mandanten der öffentlichen Macht zu, die Vollziehungsmaß-regeln zu bestimmen, und es ist der Civil=Autorität nichterlaubt, sich in die Verfügungen, welche jener nöthig achtet,und in die militairischen Operationen, welche er glaubt befeh-len zu müssen, einzumischen. (Gesetz vom 14. Oct. 17913. Abschn. 9. Art.)In allen Fällen soll die Ordnung und der Rang derBataillone, Pelotone, Sectionen und Escouaden jeder Com-pagnie durch das Los bestimmt werden, die Ordnung desDienstes wird nach dieser Grundlage festgesetzt, so oft als esnöthig ist, die Bataillone der Nat.=Garde zu versammeln undmarschiren zu lassen. (Ebend. 4. Abschn. 1. Art.)Die Vollziehung der militairischen Verfügungen kommtden Commandanten der Linientruppen zu; . . . . wenn dieTruppen aus dem Orte, wo sie sich befinden, herausgehenmüssen, so ist die Bestimmung der Anzahl dem comman-direnden Offiziere unter seiner Verantwortlichkeit überlassen.(Gesetz vom 3. Aug. 1791.)Die Civil=Autoritäten, wenn sie einmahl die Requisitionenden Gesetzen gemäß haben ergehen lassen, können sich aufkeine Weise in die militairischen Operationen einmischen. (Siehedie im Anfange dieses Cap. angeführte Stelle im I. Th. diesesHandb.)Sechstes Capitel.Strafverfügungen.1. Die Präfecten, Unter=Präsecten und Maire, welchedas Recht haben, die öffentliche Macht zu versammeln, undwelche das Recht in den Fällen, wo die öffentliche Sicherheitin Gefahr ist, zu gebrauchen versäumen, oder dasselbe zurBedrückung der Bürger mißbrauchen, haben nicht nur dieAbſetzung von ihren Stellen, ſondern auch gerichtliche Verfol-gunz zu gewärtigen. Diese Absetzung und gerichtliche Belan-gung kommt nur der Regierung zu.
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