Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
210
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210 V. Abschn. Kriegswesen. IV. Th. V. u. VI. Cap.beyden Mittel fruchtlos sind, wird die bewaffnete Machtgebraucht. Dieß ist der Gang, den die Civil=Autoritäten unddiejenigen, denen die öffentliche Macht anvertraut ist, zunehmen haben, sofern sie den Beruf haben, entweder dieVollziehung der Gesetze, Ordonnanzen, Gerichts= oder Poli-zeybefehle zu sichern, oder die Volksaufläufe und aufrührischeZusammenrottungen auseinander zu treiben. Folglich muß,im Falle eines Volksauflaufes, ehe man den Widerstand durchWaffengewalt zu überwinden ſucht, die Nothwendigkeit die-ser Maßregel durch einen Beschluß des Präfecten oder desUnter=Präfecten anerkannt seyn; und wenn einer dieser Beam-ten oder an ihrer Stelle der Maire oder sein Adjunct mit derbewaffneten Macht an den Ort der Zusammenrottung kommt,so, ruft er mit lauter Stimme die Worte aus:Gehorsamdem Gesetze; man wird Gewalt brauchen; die guten Bürgersollen sich zurückziehen.(Das übrige siehe weiter unten Seite 227 dieses Bandes.)Fünftes Capitel.Von der Form der Requisitionen.Die Requiſitionen, welche an die Commandanten der Linien-truppen, der Nat.=Garden oder der Gendarmerie erlassen wer-den, müssen schriftlich abgefaßt seyn. Die Formel dergleichenRequisitionen haben wir schon im I. Th. II. Abschn. IV. Cap.dieses Handb. bey den Anmerk. zum 25. Art. der Criminal-Prozeßordnung angeführt.In den gewöhnlichen Fällen, und selbst dann, wenn dieUmstände erfordern, daß die Nat.=Garde in permanentenRequisitions=Stand gesetzt werde, kommt es der Civil=Auto-rität zu, die Vollziehungsmaßregeln vorzuschreiben; diese mußdie Dienstposten und die Anzahl der Mannschaft, welche sienöthig glaubt, bestimmen. Der Beschluß des Präfecten oderUnter=Präfecten, welcher die permanenten Requisitionen ver-ordnet, muß zugleich den Dienst, der in jedem Bezirke oderMairie zu thun ist, nach den Local- und andern Umständenbestimmen. (Regierungsbeschluß vom 27. Niv. 6. J.)