Beamte, die das Recht haben, die öffentl. Macht aufzubiethen. 209Nat.⸗Garde immer unter den Befehlen des Offiziers der Gen-darmerie, dem die Execution aufgetragen ist. (Ebend. Art.156 und 157.)Wenn endlich auf allen Puncten eines Departements Un-ruhen ausbrechen, so muß der Präfect die Regierung davonbenachrichtigen, welche die zur Wiederherstellung der Ordnungnöthigen Maßregeln vorschreibt.Wenn es, um den Räubereyen Einhalt zu thun, oderaus andern Ursachen nothwendig ist, die öffentliche MachtEines Departements in das andere zu führen, so wird solchesvon der Regierung befohlen.Wenn der Präfect oder Unter=Präfect abwesend sind, oderwenn sie, nach gehörig erhaltenem Berichte, die Ergreifungder durch die Umstände erforderten Maßregeln versäumen oderverweigern, so sind die Maire gehalten, die nothwendigenAufforderungen selbst zu machen. In allen Fällen haben diePräfecten das Recht, die von den Unter=Präfecten gemachtenRequisitionen unkräftig zu erklären. Jeder Unter=Präfect hatdie nehmliche Befugniß in Rücksicht der von den Mairengemachten Requisitionen.Viertes Capitel.Von den Fällen, wo die Gewalt der Waffengebraucht werden kann.Jede bewaffnete Zusammenrottung soll augenblicklich durchGewalt auseinander getrieben werden. Jede nicht bewaffneteZusammenrottung soll gleichfalls, zuerst durch einen münd-lichen Befehl, dann, wenn es nothwendig ist; durch Waf-fengewalt auseinander getrieben werden.Dieß sind die Grundsätze, nach denen sich die Civil= undMilitairgewalten zu richten haben. Im ersten Falle kein Ver-zug, keine Schonung; die Anwendung der Gewalt ist unver-meidlich. Im zweyten Falle darf dieses Mittel der Strengenur mit Vorsicht angewendet werden; zuerst der Weg derUeberredung, dann der mündliche Befehl; endlich, wenn dieseHandbuch. II. Th. II. Aufl.
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