V. Abschn. Kriegswesen. IV. Th. III. Cap.208Wenn aber aufrührische Zusammenrottungen die Personenund das Eigenthum angreifen, sich der Erhebung der Con-tributionen und der Vollziehung der Urtheile widersetzen, als-dann, weil dieser Zustand der Dinge nicht nur eine größereEntwickelung der Macht, sondern auch mehr innere Kraft inden zurücktreibenden Mitteln erfordert, wird das Recht, dieöffentliche Macht aufzubiethen, durch das Gesetz concentrirtund regulirt.Zuerst müssen die Schuldigen von den bey der Nat.=Gardedienenden Bürgern ergriffen werden. (Gesetz vom 3. Aug.1791, Art. 10.)Wenn diese Macht unzulänglich ist, so vereinigt sich derUnter⸗Präfect mit ihr, und begehrt, daß die Gendarmerie,nebst allen in seinem Bezirke sich befindenden Linientruppen,oder ein Theil derselben, requirirt werden, wobey er zu beob-achten hat, daß die öffentliche Macht von den Civil=Gewaltennur im Umfange ihres Gebiethes aufgebothen werden kann,und ohne Autorisation der Departements=Verwaltung nichtaus Einem Bezirke in den andern sich begeben darf. (Ebend.Art. 6. und 12.)Inzwischen, wenn die Gefahr augenscheinlich ist, kann derUnter=Präfect dennoch die Nat.=Garde der benachbarten Bezirkerequiriren, und in diesem Falle sind die auffordernde Verwal-tung und die aufgeforderten Chefs gehalten, sogleich an denPräfecten darüber zu berichten.Alsdann requirirt der Präfect die Vereinigung aller, odereines Theils der Gendarmerie⸗Brigaden des Departements,um die öffentliche Ruhe wieder herzustellen. (Gesetz vom 28.Germ. 6. J.)Im Falle, daß eine Vermehrung der Macht nothwendigwäre, sind die Offiziere der Gendarmerie befugt, die Nat.-Garde zu requiriren; ihre Aufforderung muß aber an dieMunicipal=Verwaltung gerichtet werden, die den Comman-danten der Nat.=Garde requirirt, der Gendarmerie Beystandzu leisten; und in solchem Falle steht die Abtheilung der
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