Beamten, welche das Recht haben, die öffentl. Macht aufzubiethen. 207Drittes Capitel.Von den Beamten, denen das Gesetz die Befug-niß gibt, und die Verbindlichkeit auferlegt,die öffentliche Macht aufzubiethen.Ein Theil der Nat.=Garde kann für den innern Dienstnur auf eine schriftliche Aufforderung der Civil=Autorität inden vom Gesetze vorgeschriebenen Formen in Bewegung gesetztwerden.Welche unter den öffentlichen Beamten, die die Civil-Gewalt in Händen haben, sind es, denen die Gesetze dasRecht anvertrauen, die Nat.=Garde in Thätigkeit zu setzen?Die Beantwortung dieser Frage liegt in der Natur und in derWichtigkeit der Umstände. Wenn Ruhe herrscht, und in derGemeinde keine Linientruppen sind, oder die dortigen Canton-nirungs⸗Truppen nicht hinreichen, um alle Poſten zu beſetzen,so ist die Nat.=Garde zur Aufrechthaltung der Ordnung undzur Vollziehung der Aufsichtsmaßregeln verbunden, auf dasAufgeboth der Ortsverwaltung den täglichen Dienst zu ver-richten. Es gibt noch eine andere Gelegenheit, bey welcherdie Maire das Recht haben, die Nat.=Garde aufzufordern;nehmlich, wenn sie zu einem National=Feste, zum EmpfangeSr. Maj. des Kaisers, der Französischen Prinzen, der Groß-würdner, Minister rc. ausziehen. (Kaiserl. Decret vom 24.Mess. 12. J.)Wenn die öffentliche Ordnung augenscheinlich gefährdet ist,wenn ein außerordentlicher Dienst zur Verhüthung der Volks-empörungen unumgänglich nothwendig scheint, dann muß dieNat.⸗Garde, ſo wie in dem vorhergehenden Capitel geſagtworden ist, in permanenten Requisitions=Stand gesetzt wer-den; und hier kommt es wieder den Mairen zu, diese Auf-forderungen zu machen, aber nur in den Gemeinden unter10.000 Seelen; in den andern gehört dieses Recht ausschließ-lich den Präfecten. (Gesetz vom 3. August 1791 Art. 44;Regierungsverordnung vom 26. Nivos 6. J.)
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