206 V. Abschn. Kriegswesen. IV. Th. III. Cap.sie zu einem fortwährenden Dienste der Wachsamkeit verbind-lich macht. (Ges. v. 3. Aug. 1791 Art. 44 u. 45.)Wenn aber aufrührische Zusammenrottungen entstehen, sosind noch nachdrücklichere Hemmungsmittel nothwendig.Das Gesetz betrachtet als aufrührische Zusammenrottungenjede Versammlung von Personen, die sich der Vollziehungeines Gesetzes, eines Gerichtszwanges oder eines Urtheileswidersetzen; jeden Volksauflauf, der gegen die Sicherheit derPersonen, wer solche immer seyn mögen, gegen die Verwal-tungs= oder Justitz=Autoritäten, gegen die Civil=, Criminal= undPolizeygerichte, gegen die Vollziehung der Urtheile und Gefan-genhaltung der Gefangenen oder Verurtheilten, gegen dieFreyheit oder Ruhe der constitutionsmäßigen Versammlungen,gegen die Erhebung der öffentlichen Abgaben, gegen die freyeCirculation der Lebensmittel und der Gold= und Silbermün-zen im Innern, gegen die Freyheit der Arbeit und der Industriegerichtet ist. (Straf=Gesetzb. Art. 209 u. f.) Ferner jedeZuſammenrottung, wo man zur Auflöſung der Regierung, zurUmstürzung der Thronfolge, zum Angriffe gegen das öffent-liche Eigenthum, zur Plünderung oder Theilung des Privat-Eigenthums auffordert. (Straf. Gesetzb. Art. 87 u. s.)In allen diesen Fällen soll die Zusammenrottung durch dieNat.⸗Gendarmerie, durch die beſoldeten Garden und durchdiejenigen Bürger, welche unter der Nat.⸗Garde Dienſte thun,auseinander getrieben werden. (Ges. v. 3. Aug. 1791.)Sollte diese Macht unzulänglich seyn, so sollen die Linien-truppen und hülfsweise die in der Nat.=Garde des Bezirks,in welchem die Unruhen sich äußern, eingeschriebenen Bürgerrequirirt werden. Die Bürger derjenigen Gemeinden, welchedurch diese Unordnungen beunruhigt worden sind, sind insge-sammt verbunden, zur Zerstreuung des Auflaufes, zur Ergrei-fung der Anführer und der Hauptverbrecher, zur Wiederher-stellung der öffentlichen Sicherheit und zur Sicherung derVollziehung des Gesetzes behülflich zu seyn. (Ebend. Art. 12.)Siehe I. Abschn. II. Cap. 9. §. dieses Handbuchs.
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