Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
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205
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Wann der Dienst der National=Garde nothwendig wird. 205Ruhe gestört wird, oder als beunruhigende Kennzeichen vor-handen sind, welche eine Störung derselben befürchten lassen.(Ges. vom 3. Aug. 1791.)Die Nat.=Garden sind verbunden, diesen AufforderungenFolge zu leisten, weil die Verrichtungen der in der Nat.-Garde dienenden Bürger darin bestehen, daß sie die Ordnungwiderherstellen und den Gehorsam gegen die Gesetze aufrechthalten. (Ges. v. 14. Oct. 1791 3. Abschn. 1. Art., Sena-tus=Consultum v. 2. Vendem. 14. J. Art. 3, kaiserl. Decretv. 12. Nov. 1806, Art. 16 u. 17.)Die Ordnung existirt nur dann, wenn die Gesetze, undzwar alle Gesetze schleunig, vollständig und auf eine einför-mige Weise vollzogen werden.Aber unter den verschiedenen Gesetzen gibt es solche, derenVollziehung zu sichern und zu schützen, den Nat.=Garden ins-besondere aufgetragen ist; dieß sind diejenigen Gesetze, welchedie Sicherheit der Personen, die Erhaltung des Eigenthums,den Empfang der Abgaben, die Circulation der Lebensmittel-die Vollziehung der Gesetze und Beschlüsse über die Pässe undder von den Gerichtshöfen erlassenen Urtheile zum Gegen-stande haben.So oft demnach eine Verletzung der Gesetze zu befürchtenist, so tritt der Fall ein, wo von der Nat. Garde ein fort-währender und gewöhnlicher Dienst zu fordern ist; von dieserArt ist der Dienst, den die Nat.=Garde in den Gemeinden, wokein Militair-, oder wo es in zu geringer Anzahl ist, um allePosten besetzen und die Erhaltung der Ordnung sichern zukönnen, an den Wachposten zu thun hat.Ein außerordentlicher Dienst ist nothwendig, wenn Räu-ber die Landstraßen unsicher machen, das Feld verwüsten,und die Einwohner der Gemeinden beunruhigen; wenn eineheimliche Gährung und eine mehr oder weniger merkliche Un-ruhe in den Gemüthern aufrühriſche Bewegungen ankündigen;alsdann sind die für den Dienst der Nat.=Garden eingeschrie-benen Bürger in permanenten Requisitions Stand gesetzt, der