201Von dem Dienste der National=Garde 2c.Die politische Existenz der Nat.=Garde datirt sich vomJahre 1790; sie wurde durch mehrere Gesetze und endlichschließlich durch die Constitution des 8. J. bestätiget. EinGeſetz vom 28. Prairial 3. J. hatte ihre Organiſation unddie Ernennungsweise ihrer Offiziere bestimmt; ein anderesGeſetz vom 1. Meſſidor 7. J. hatte die Zeit feſtgeſetzt, zuwelcher jedes Jahr die Ernennungen erneuert werden sollten;aber nach einem Senatus⸗Conſult vom 2. Vendem. 14. J.ſollte die Nat.⸗Garde aufs neue durch kaiſerl. Decrete orga-nisirt werden; diese Organisation geschah auch aus Veranlas-sung des Continental-Kriegs in eilf Grenz-Departement udurch die kaiserl. Decrete vom 8. Vendem. 14. J. und 12.Nov. 1806, deren Verfügungen jedoch ſowohl durch die Ver-abschiedung der in den gedachten Departementen aufgebothe-nen Nat.=Garden, als auch durch das Senatus=Consult vom13. März 1812 größten Theils ihre Anwendung verlorenhaben; nach diesem Senatus-Consult theilt sich jetzt die Nat.-Garde des Reichs in den ersten, zweyten und Arriere=Ban(Aufgeboth). (Art. 1.) Der erste Ban besteht aus den Manns-personen von 20 bis 26 Jahren, welche zu den sechs letztenClassen der in Activität gesetzten=Conscribirten gehörten, undnicht zur activen Armee berufen worden sind, als diese Classenihr Contingent geliefert haben; der zweyte Ban besteht ausallen gesunden Mannspersonen von 26 bis 40 Jahren, welchekeinen Theil des erſten ausmachen; der Arriere⸗Ban aus allengeſunden Mannsperſonen von 40 bis 60 Jahren. (Art. 2,3 u. 4.) Die, welche die Cohorten des erſten Bans derNat.⸗Garde ausmachen, erneuern ſich jedes Jahr um einSechstel, zu diesem Ende werden jene von der ältesten Classedurch Leute aus der Conſcription des laufenden Jahres erſetzt;die Erneuerung der Conscriptions=Classen von 1807 u. 1808geschieht zum ersten Mahle im J. 1814 durch die Conscrip-tion von 1813 u. 1814. (Art. 5 u. 11.) Der erste Banverläßt den Boden des Reichs nicht; seine ausschließlicheBestimmung ist, die Grenzen zu bewachen, zur Handhabungder innern Polizey und Erhaltung der großen See=Magagine,Arsenäle und Festungen mitzuwirken. (Art. 7.) Hundert
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