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Th. 2 (1813)
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202
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202 V. Abschn. Kriegswesen. IV. Th. I. Cap.Cohorten des ersten Bans werden in dieser Absicht der Ver-fügung des Kriegsministers überlassen. (Art. 8.)Durch ein kaiserl. Decret vom 14. März 1812 wurde dieAushebung und Organisation von 88 Cohorten des erstenBans der Nat.⸗Garde verordnet; der 10. Art. deſſelben erklärtalle in Ansehung des Abmarsches, der Aufsicht auf dem Marscheund der Einverleibung der Conscribirten erlassenen Verfügun-gen auf die Nat.⸗Garden anwendbar; wenn dieſe bey derAbmarschsmusterung nicht erscheinen, oder auf dem Marscheihr Detaschement verlassen, so werden sie wie die widerspen-stigen Conscribirten verfolgt und bestraft.Jede Cohorte besteht aus 6 Compagnien, jede von 140Fußgänger, 1 Comp. von 100 Artilleristen und 1 Depot-Comp. von ebenfalls 100 Mann, also in allem aus 1040Mann ohne den Stab.Bis ein Senatus=Consult die Organisation des zweytenund Arriere=Bans bestimmt hat, bleiben die bestehenden Gesetzeüber die Nat.=Garde in ihrer Kraft. (Art. 6.) Die Nat.-Garde hat einen innern Dienst oder einen activen Militair-dienst zu versehen; vom erstern wird hier vorzüglich die Redeseyn.So oft die Menschen sich zu einer Gesellschaft vereinigen,so legt jeder von ihnen vermöge einer stillschweigenden undwechselseitigen Uebereinkunft in ein gemeinschaftliches Depotdie zur Aufrechthaltung der Gesellschaft, zur Erhaltung ihrerMitglieder und zur Vertheidigung ihrer Rechte und ihres Eigen-thums erforderliche Summe von Mitteln und Kräften nieder.Die Bewahrung und die Anwendung dieses Depot wirdVerwaltern anvertraut, welche unter verſchiedenen Benennun-gen bezeichnet, und, je nach der Beschaffenheit und dem Zweckeder Gesellschaft, mit mehr oder weniger Gewalt bekleidet sind.In den Gemeinden heißen diese Verwalter Municipal-Beamte, Maire und Adjuncten.Diesen Magistrats=Personen kommt die Leitung der Kräftezu, welche jeder Einwohner der Gemeinde zur Hemmung derVerbrechen, welche die Ordnung der Gesellschaft stören, und