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Th. 2 (1813)
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200V. Abschn. Kriegswesen. IV. Th. I. Cap.Vierter Theil.National=Garde.Erstes Capitel.Von dem Dienste der National=Garde, seinerBeschaffenheit und seinem Zwecke.Die Nat.=Garde existirt nach ihrer jetzigen Organisationunter zwey sehr verschiedenen Verhältnissen: 1) als eine beson-dere und jeder Gemeinde gehörige Macht; 2) als öffentlicheund constituirte Macht.Vaterlandsvertheidiger keine Verjährung, Ablauf einer Frist oderErlöschung einer Instanz geltend gemacht werden kann, haben wirschon oben bey der Ehescheidung Seite 57 bemerkt.Die Maire sind verbunden, nach jedesmahliger Aushebung derVaterlandsvertheidiger bey den Kanzelleyen des Bezirks=, Hand-lungs= und Friedensgerichtes, worunter die Gemeinde gehört, einNahmensverzeichniß aller von ihrem Wohnſitze des Kriegsdienſteswegen abwesenden Vertheidiger zu hinterlegen. Das Eigenthumderselben ist der Obsorge der Maire und Adjuncten anvertraut,welche unter ihrer persönlichen Verantwortlichkeit alle dagegen ge-machte Eingriffe dem kaiserl. Procurator bey dem Bezirsgerichteanzeigen müssen. (Art. 6 des angeführten Gesetzes.)Der Justitz=Minister hat in seiner Instruction vom 16. Dec. 1806die Vollziehung dieser Verfügungen sehr nachdrücklich anempfohlen;dieſe Inſtruction findet man in Daniels Ueb. d. Geſetzb. Nap.III. Aufl. S. 47 u. IV. Aufl. S. 52.Die Conscribirten, welche zur Armee abmarschiren müssen, undvor ihrer Einberufung zum activen Dienste ein Haus oder einGrundstück gepachtet haben, um es in Person zu bewohnen oderzu bebauen, so wie jene, die sich anheischig gemacht haben, einGebäude oder jedes andere Werk zu errichten, Lieferungen zu empfan-gen oder zu machen, die sich auf ihre Handlung, Handwerk oderGewerbfleiß beziehen, sind befugt, die Aufhebung ihrer Verbindlich-keiten nachzusuchen. Die, welche von dieser Befugniß Gebrauchmachen wollen, müssen solches den Personen, mit welchen sie con-trahirt haben, binnen Einem Monate von dem zum Abmarschebestimmten Tage an gerechnet, insinuiren lassen. (Art. 1 u. f. desGesetzes vom 1. Ergänzungstage 7. J.)