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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
199
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199Verrichtungen des Maire bey dieser Gelegenheit.Wir bemerken nur noch,1) Daß jeder, welcher das Conscriptions=Alter hat, berech-tiget ist, bis zu dem Augenblicke, wo die Classe, zu welcherer gehört, gezogen wird, freywillig Dienst zu nehmen; (sieheoben Seite 107.)2) Daß ein für die Activ=Armee bezeichneter Conscribirternicht mehr zugelassen werden kann, freywillig Dienst zu neh-men, und daß der Maire, welcher seine Hand hiezu biethenwürde, sich der Gefahr aussetzt, die Kosten zu ersetzen, welcheer der Regierung dadurch verursacht hat, daß er einer Mili-tair=Person eine Bestimmung gab, die sie nicht haben sollte;3) Daß ein für die Reserve bezeichneter Conscribirter sichnicht zu engagiren braucht, um sich zur Activ=Armee zu bege-ben; sondern daß er bloß vor dem Unter=Präfecten seinesBezirks erklären muß, daß er marschiren wolle, ohne zu war-ten, bis die Ordnung seiner Nummer ihn zum Militairdiensteberuft;4) Daß man sich nur vor dem Unter=Präfecten für dieVeliten=Corps engagiren kann, und daß dergleichen Engage-mente erst dann gültig werden, wenn sie vom Kriegsministergut geheißen worden sind.*) Um die Erhaltung des Grundeigenthums und der bürger-lichen Rechte der Vaterlandsvertheidiger zu sichern, wurden zu ver-schiedenen Epochen Gesetze erlassen, die heut zu Tage noch in ihrerKraft sind, und die wir hier anführen wollen.Wenn in einer Gemeinde einige Grundstücke nicht angebaut wer-den, weil die Eigenthümer derselben sich bey den Armeen befinden,so muß der Maire die Eigenthümer, Pächter und Gemeindebewoh-ner bezeichnen; welche diese Grundstücke bebauen sollen; hiebey hater auf die Vermögensumstände der Bürger Rücksicht zu nehmen undmit den wohlhabendsten anzufangen. Nöthigen Falls biethet er Tag-löhner auf. (Art. 14 des Ges. vom 16. Sept. 1793.)Damit die Vertheidiger des Vaterlandes ihrer unbeweglichenGüter nicht beraubt werden, hat der 1. Art. des Gesetzes vom 6.Brüm. 5. J. verordnet, daß die Civil=Gerichte einen aus dreyrechtschaffenen und unterrichteten Männern bestehenden Rath ernen-nen soll, der ihre Rechte unentgeldlich vertheidigt. Daß gegen die