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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
198
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198 V. Abschn. Kriegswesen. II. Th. Einziges Cap.kommen. Die Infanterie=Regimenter nehmen Leute von jederGröße an, und können nur jene zurückweisen, welche EinenMeter 597 Millimeter (4 Fuß 11 Zoll) haben. Die Jägerund Husaren nehmen auch die von dieser letzten Größe an;sie dürfen aber diejenigen nicht aufnehmen, welche mehr alsEinen Meter 651 Millimeter (5 Fuß 1 Zoll) haben.In welches Corps auch derjenige treten will, der sich frey-willig anwerben läßt, immer muß er wohl gestaltet und ohneGebrechen seyn; der Maire, bey dem er sich meldet, ist ver-bunden, ihn durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen,damit er sich überzeugen könne, daß der Freywillige dieseEigenſchaften beſitzt.Wer nach den bestehenden Gesetzen zum Seedienste bestimmtist, kann bey der Landarmee nicht freywillig Dienste nehmen.(Art. 7 des angeführten Ges. vom 19. Fruct. 6. J.)Den Freywilligen wird nichts als Handgeld bezahlt; inFriedenszeiten müssen sie 4 Jahre unter den Landtruppendienen, und nebstdem in Kriegszeiten so lange, bis die Um-stände die Ertheilung unbedingter Abschiede gestatten. (Art. 8.)Die Maire müssen jedes Mahl Ausfertigungen der vonihnen über den freywilligen Eintritt in den Militairdienst auf-genommenen Urkunden an den General=Director der Conscrip-tion und an den Kriegs=Commissar ihres Bezirks oder Depar-tements schicken, und ertheilen den Freywilligen Marschroutenbis an den Ort, wo gedachter Kriegs=Commissar angestelltist. (Art. 10.)Jeder, der freywillig in den Militairdienst tritt, ist schondurch diese Handlung in Ansehung alles dessen, was den Dienstund die Verbindlichkeit zu dienen betrifft, den besondern fürdie Landarmee erlassenen Gesetzen unterworfen; wenn er sichalso in der durch seine Marschroute festgesetzten Zeit nicht anseinen Bestimmungsort begibt, so wird er als Deserteur ver-folgt und bestraft. (Art. 11. u. kaiserl. Decret vom 16. Febr.1807.) Es ist Pflicht der Maire, die Freywilligen mit die-sen Verfügungen bekannt zu machen.