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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
197
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197Verrichtungen des Maire bey dieser Gelegenheit.nes Register einschreibt; der Verbal=Prozeß muß die Nahmen,Vornahmen, das Alter, die Größe, ſo wie die Bezeichnungder Person (signalement) der Freywilligen enthalten. DieMaire dürfen nur jene Individuen einschreiben, welche einZeugniß ihrer guten Aufführung, unterzeichnet von dem Maireihrer Gemeinde und dem Friedensrichter ihres Cantons, vorle-gen können. (Art. 6 des Ges. vom 19. Fruct. 6. J.)Die Franzosen allein haben das Recht, sich freywillig beyden Corps anwerben zu lassen, welche sich durch die Con-scription recrutiren; nicht naturalisirte Fremde werden nur beyden Regimentern der Schanzgräber, von Tour d'Auvergne,Isenburg, Preußen, Westphalen und bey der Hannoverani-schen Legion angenommen. (Entscheidung des Kriegsministersvom 20. Januar 1808.)Die jungen Leute, welche sechszehn Jahre alt sind, unddie erforderliche Größe und Stärke haben, können sich auchfreywillig anwerben lassen; diese müssen aber zu Folge des374. Art. des Gesetzb. Nap. die Einwilligung ihrer Elternoder Vormünder beybringen, welches bey denen, die 18 volleJahre alt ſind, nicht nothwendig iſt. (Entſcheidung des Gene-ral=Directors der Conscription vom 27. November 1806.)Wenn ein Maire die Erklärung eines jungen Menschenaufnimmt, der freywillig in den Militairdienst tritt, so mußer von ihm das Corps bezeichnen lassen, in welchem er die-nen will, und dieſes Corps muß genau in ſeinem Verbal-Prozesse angegeben werden. Das Recht, ein Corps zu wäh-len, ertheilt der 8. Art. des angeführten Gesetzes vom 19.Fruct. 6. J.Damit jemand unter die schwere Cavallerie, unter dieArtillerie zu Fuß oder zu Pferde und unter die Fußgänger derkaiserl. Wache aufgenommen werden kann, muß er bloßfäßigEinen Meter 733 Millimeter (5 Fuß 4 Zoll) groß seyn; dieGröße von Einem Meter 706 Millimeter (5 Fuß 3 Zoll)reicht hin, um unter die leichte Cavallerie, und jene von EinemMeter 624 Millimeter (5 Fuß), um unter die Dragoner zu