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Th. 2 (1813)
Entstehung
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196
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196 V. Abschn. Kriegswesen. III. Th. Einziges Cap.wo das Interesse der Regierung und das des Gebrechlichenmit einer unpartheyischen Waage abgewogen werden mußte,haben diejenigen, denen man dieß hat anvertrauen wollenweder die Anmaßung gehabt, noch sich in der Möglichkeitbefunden, ein Gesetzbuch förmlicher Vorschriften zu liefern.Können diese Verzeichnisse und ihre Entwickelungen als eineAnzeige dienen, um dem Blicke eine Richtung zu geben, odersich als eine Stütze für die eigene Erfahrung, der mit demUrtheil beauftragten Autoritäten darbiethen, so haben sie denZweck ihrer Bemühungen erreicht.Gibt es ein directes Mittel, zu diesem glücklichen Erfolgezu gelangen, so beruht es auf der Wahl der zur Untersuchungherbeygerufenen Kunstverständigen. Ohne etwas an dem Ver-trauen, was viele Civil=Aerzte und Wundärzte der Departe-mente verdienen, mindern zu wollen, wird es doch immerein großer Vortheil für diese Untersuchung seyn, den Chirur-giens⸗Majors der Regimente den Vorzug zu geben, die gewöhn-lich und officiell über die Reformen zu Rathe gezogen werdeneben so wie den Ober=Wundarzten der Militair=Hospitale oderdiejenigen, die, nachdem sie lange bey den Armeen ihre Talentegeübt haben, nun in den Departementen die Pension genießen,welche sie durch ihre treuen Dienste sich erworben haben.Paris den 14. October 1811.(Unterz.) Coste, de Genattes, Heurteloup, Parcy,Larrey, Parmentier,General=Inspectoren des Gesundheitsdienstes der Armeen.Dritter Theil.Freywilliger Eintritt in den Kriegsdienst.Einziges Capitel.Verrichtungen des Maire bey dieſer Gelegenheit.Die Franzosen, welche volle 18 Jahre alt und nicht älterals 30 Jahre sind, können freywillig in den Kriegsdienst zuLande treten; sie müssen zu diesem Ende vor dem Maireerscheinen, der über ihre Erklärung einen Verbal=Prozeß auf-nimmt, und sie in ein besonderes in jeder Mairie vorhande-