132 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. XIII. Tit. VIII. u. letzt. Cap.Zweyte Section.Förmlichkeiten, welche die verschiedenen Civil= und Militair=Agentenzur Erlangung der Belohnung von 25 Fr., zu beobachten haben.1261. Die Civil- und Militair-Agenten, so wie die Pri-vat=Personen, welche wegen Gefangennehmung eines durchsie der Gend. übergebenen widerspenstigen oder saumseligenCsbten auf die Belohnung von 25 Fr. Anspruch machen,haben den von der Gend. ausgestellten Empfangsschein vomMaire des Orts, wo die Brigade liegt, visiren zu lassen,und senden denselben dem Präf. zu.1262. Der Präf., nachdem er sich versichert hat, daß derFall zur Ertheilung der Belohnung geeignet sey, läßt demErgreifer, mittelst des U.=Präf. und Maire, ein Mandat von25 Francs zukommen, und fügt diesem Mandat noch einengedruckten Empfangsschein bey, den selbiger unterzeichnet unddem Maire gegen das Mandat einhändiget.Der Maire sendet auf der Stelle dem Präf., und zwardurch den U.=Präf., den Empfangsschein zurück.1263. Ereignet sich der Fall, daß ein Ergreifer denEmpfangsschein über das Mandat nicht unterzeichnen kann,so thut der Maire auf selbigem Erwähnung davon, undbescheinigt die durch ihn geschehene Ueberlieferung des Man-dats in die Hände des Ergreifers.Achtes und letztes Capitel.Verjährung der zur gehörigen Zeit nicht überreich-ten Gesuche um Zurückerstattung der Kosten, Ent-schädigung und Belohnung.1275. Der Gen.=Dir. schickt ohne Untersuchung und alsverjährt jedes auf den Dienst der Conscription sich beziehendeGesuch zurück, wovon die Belege ihm erst nach den sechsMonaten zukommen, welche auf das Vierteljahr folgen, wodie Ausgabe oder Verrichtung, worauf das Gesuch sich grün-det, Statt hatte.
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