Eintreibungskosten und Belohnungen.181nebst den Betreibungskosten wegen Erhebung der Strafgelder,auch noch zu tragen,1) Die Widerspenstige und deren Eltern, die Ausferti-gungs=, Auszugs= und Druckkosten, so wie jene der gleich-lautenden Bescheinigung der gegen sie erlassenen Urtheile;2) Die Ausreisser, die Kosten der authentischen Ausferti-gungen der Urtheile;3) Die Urheber und Mitschuldige, die Prozeß=, Auszugs-und Ausfertigungskosten der gegen sie erlassenen Ordonnan-zen und Verdammungsurtheile.1204. Die von jedem Verurtheilten zu tragenden Kostenhaben die Empfänger vor allem von der Einnahme abzu-ziehen.Fünftes Capitel.Belohnung von 25 Francs für die Gefangen-nehmung der Widerspenstigen.1253. Wenn ein als widerspenstig verurtheilter Csbter,oder ein im Verurtheilungsfalle saumseliger Esbter von einemCivil⸗ oder Militair⸗Agenten, oder auch von einer Privat-Person im Innern des Reichs ergriffen wird, so gebührt demErgreifer eine Belohnung von 25 Francs.Die Belohnung von 25 Francs kommt dem Ergreisernicht mehr zu, sobald die Gefangennehmung in einer Gdeund während der Zeit Statt hat, wo die Garnisäre oder diebewegliche Colonne zur Nachsuchung der widerspenstigen undsaumseligen Esbten daselbst liegen.1254. Unter der Benennung von Civil= und Militair-Agenten versteht man hier die Gendarmerie, die Rct.=U.-Offiz., die U.⸗Offiz. und Soldaten der Reſerve⸗Comp., dieDouanen=Vorgesetzten, die Polizey=Agenten, die Forst= undFeldhüther, die Thorschreiber (consignes des places).
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