110 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. XIII. Tit. II. III. u. V. Cap.Die U.=Präf. haben sich zu versichern, ob die besagtenBücher in der vorgeschriebenen Form geführt worden sind,ob sie alle erforderliche Anmerkungen erhalten, und ob dieEmpfänger alle zahlungsfähige Verurtheilte nach Pflicht undSchuldigkeit zur Zahlung haben anhalten lassen.1182. Ist es den U.⸗Präf. ſchlechterdings unmöglich, ſichzu einigen Empfängern ihres Bezirkes zu verfügen, so stehtihnen frey, entweder durch den Maire des Hauptortes des Can-tons sich zu dem Ende ersetzen zu lassen, oder zu fordern, daßdie Empfänger besagte Bücher ihnen auf die U.=Präf. bringen.1183. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln vor-geschriebene Untersuchung muß alljährlich im Laufe des drit-ten Vierteljahrs vor sich gehen, und die U.=Präf. haben dasResultat derselben längstens in den ersten fünfzehn Tagen desMonats October dem Präs. einzuberichten.Dreyzehnter Titel.Zweytes Capitel.Zweyte Section.Ausgeworfene Entschädigung der zur Besichtigung der Conscribirtengebrauchten Gesundheitsbeamten.1200. Eine Entschädigung kann den Gesundheitsbeamtenbewilligt werden, welche zur Zeit der Aushebungen zur Besich-tigung der Csbten gebraucht worden sind.Diese Entschädigung wird auf den Vorschlag des Präf.vom Gen.⸗Dir. feſtgeſetzt.1202. Nach erfolgter Festsetzung erhält jeder Gesundheits-beamte ein Mandat von der ihm als Entschädigung zuer-kannten Summe.Drittes Capitel.Erste Section.Verurtheilungs= und Eintreibungskosten, welche den Verurtheiltenzu Last fallen.1203. Die Widerspenstige und deren Eltern, die Aus-reisser, die Urheber und Mitschuldige des Ungehorsams, haben
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