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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
179
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Erhebung der Geldstrafen.1752) Wenn bey der Beschlagnehmung der übrigen SachenAufenthalt verursachende Hindernisse entstanden sind;3) Wenn es für den Staat vortheilhafter ist, mit dergerichtlichen Vergantung anzufangen.Zweyte Unterabtheilung.Deßfallsige besondere Ermächtigung des General=Directors.1147. Die gerichtliche Vergantung darf nicht anders betrie-ben werden als auf besondere vom Gen.=Dir. auf Begehrendes Präf., ertheilte Ermächtigung.1152. Bewilligt der Gen.=Dir. die gerichtliche Vergan-tung, so bestimmt er zu gleicher Zeit: 1) den Aussetzungs-preis; 2) wie hoch der Empfänger darauf biethen kann; 3)wie viel dem mit der Führung der Procedur beauftragtenSachwalter vorgeschossen werden soll.Dritte Unterabtheilung.Gerichtliche Vergantung.1153. Der Präf. benachrichtigt den Empfänger des Wohn-sitzes der Verurtheilten von der Ermächtigung des Gen.=Dir.,die gerichtliche Vergäntung vorzunehmen.1156. Finden sich keine Ansteigerungslustige ein, oder eswird zu wenig gebothen, so steigert der Empfänger an sich;jedoch darf er nie die vom Gen.=Dir. festgesetzte Ansteige-tungssumme überschreiten.Vierte Unterabtheilung.Zuschlag der Güter zum Vortheile des Staats.1158. Wenn wegen Mangel an Ansteigerern die Güterder Verurtheilten dem Staate zugeschlagen werden, so kom-men sie mit den darauf haftenden Lasten unter die Zahl derDomainen=Güter, und werden wie selbige verwaltet.Siebentes Capitel.Fünfte Section.Untersuchung der Hauptbücher und Register der Einregistrirungs-Empfänger durch die Unter=Präfecten.1181. Ein Mahl des Jahrs untersuchen die U.=Präf. dieHauptbücher und Register der Einregistrirungs=Empfänger.