Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
178
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171 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. IX. Tit. VI. Cap.Verurtheilten an, daß er binnen acht Tagen den Betrag derGeldstrafe zu entrichten hat.Hat er acht Tage nach der ersten Anzeige noch nichtbezahlt, so wird ihm ein zweyter und ähnlicher Mahnungs-brief zugeschickt.1138. Die Anzeigen oder Mahnungsbriefe werden in dop-pelter Ausfertigung den Mairen übersendet, welche dann ihrVisa darauf setzen, und Eine davon an dem Wohnsitze einesjeden Verurtheilten, oder, nach Beschaffenheit der Umstände,an jenem der Vormünder oder Curatoren derselben abreichenlassen.Die zweyte Ausfertigung soll am Thore des Gdehausesangeschlagen werden.Zweyte Section.Beschlagnehmung von jeder Art von Eigenthum, die Immobilienausgenommen.1140. Unmittelbar nach Umlauf der im 1137. Art. bezeich-neten Zeitfristen lassen die Einregistrirungs=Empfänger zurBeschlagnehmung von jeder Art von Eigenthum, die Immo-bilien ausgenommen, gegen diejenigen schreiten, welche im1110. Art. erwähnt sind, und einige Mobilar=Effecten haben.Dritte Section.Betreibung der gerichtlichen Vergantung.Erste Unterabtheilung.Verurtheilte, gegen welche nach ihren Vermögensumständen einegerichtliche Vergantung Statt haben kann.1144. Die gerichtliche Vergantung kann gegen diejenigenbetrieben werden, welche im 1110. Art. bezeichnet sind, undeiniges Immobilar=Vermögen besitzen.1145. Die gerichtliche Vergantung der Immobilien hatStatt:1) Wenn der Ertrag der übrigen in Beschlag genommenenSachen zur Deckung der Kosten und Geldstrafe nicht hin-reichend war;