Erhebung der Geldstrafen.177müssen, ertheilt der Präf. dem U.=Präf. die Weisung, dieBetreibung der gegen sie gerichteten Zwangsmittel einstweileneinstellen zu lassen.1129. Der Präf. übersendet dem G.=Dir. ein Verzeichnißdieser für zahlungsunfähig gehaltenen Verurtheilten.4131. Der Gen.=Dir. befiehlt die Einstellung auf unbe-ſtimmte Zeit oder den Wiederanfang der Betreibungen.1133. Die für zahlungsunfähig anerkannten Verurtheil-ten, zum Vortheile deren die Betreibung durch Zwangsmitteleingestellt worden, sind gleichwohl deßwegen nicht von dergegen sie ausgesprochenen Geldstrafe befreyt, und können,falls ihr Unvermögenszustand aufhört, zur Zahlung derselbenangehalten werden.11347 Die U.=Präf., Maire und Einreg=Empfänger sindbesonders beauftragt, auf die Erhaltung der Rechte des Staatsin Betreff jener Güter zu wachen, welche in der Folge denauf den Listen der Zahlungsunvermögenden eingeschriebenenVerurtheilten etwa zugebören möchten. *)1135. Alle Jahre läßt der Präf. ein Verzeichniß jenerVerurtheilten aufsetzen, welche seit ihrer Einschreibung aufdie Liste der Zahlungsunvermögenden bewegliche oder unbe-wegliche Güter erlangt haben, welches der Werth von diesemEigenthume auch immer ſeyn mag.Sechstes Capitel.Verfahrungsart in Betreff der Eintreibung dergegen die zahlungsfähigen Verurtheilten aus-geſprochenen Strafgelder,Erste Section.Anzeige an die Verurtheilten; andere vorläufige Maßregeln.1137. Sobald die Auszüge oder Abschriften der Urtheileden Empfängern zugestellt sind, zeigen sie ohne Kosten dem*) Die jährliche Untersuchung der Steuerrollen setzt die U.=Präf.und Maire in Kenntniß von den in ihren Vermögensumständenvorgefallenen Veränderungen. Die Einreg. Empfänger werden durchdie Mittheilung aller Urkunden von dem Wechſel des Eigenthums inihrem Bezirke gleichfalls unterrichtet.Handbuch, II. Th. II. Aufl.12
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