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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
176
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176 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. XI. Tit. V. Cap.Erkundigungen, als jenes der von den Mairen und Steuer-Controleuren gegebenen Aufſchluͤſſe; 2) die Laſten, mit welchendie Güter der Verurtheilten allenfalls beschwert sind, und dieHindernisse jeder Art, welche das Eintreiben erschweren könn-ten; 3) ihr Gutachten über die nach Beschaffenheit der Lageeines jeden zu ergreifenden Maßregeln, so wie über die Wir-kung, welche sich davon erwarten läßt.Die Empfänger legen ihren Zeugnissen jene der Maireund Steuer=Controleure bey, und nachdem sie auf ihrenBüchern von der Lage der Verurtheilten Erwähnung gethanhaben, schicken sie sämmtliche Actenstücke dem U.=Präf. zu.1125. Lassen neue Aufschlüsse vermuthen, daß ein Anfangsfür zahlungsvermögend gehaltener Verurtheilter es nicht war,oder späterhin aufgehört hat, es zu seyn, so hat der Präf.gleich nach erhaltener Anzeige darüber neue offen gebliebeneZeugniſſe für dieſe Verurtheilte dem U.⸗Präf. zu überſenden;diese Zeugnisse werden binnen der Frist und nach der imgegenwärtigen Abschnitte angezeigten Art und Weise ausge-füllt und dem Präf. zurückgeschickt.Auf eben diese Weise wird verfahren in Ansehung jenerVerurtheilten, welche Anfangs für zahlungsunvermögend ge-halten worden, und von welchen man nachher vermuthet,ihre Unvermögensumstände seyen doch von der Art, daßZwangsmittel gegen sie gebraucht werden können.Dritte Section.1126. Nach Einsicht aller vorschriftsmäßig eingeschicktenActenstücke bestimmt der Präf, diejenigen, welche für zah-lungsvermögend, so wie jene, welche für zahlungsunvermö-gend gehalten werden sollen.Fünftes Capitel.Einstweilige vom Präfecten ausgesprochene Ein-stellung der Zwangsmittel, welche gegen diefür zahlungsunvermögend gehaltenen Verur-theilten ergriffen worden ſind.1127. Nach vollendeter Untersuchung der Lage jener Ver-urtheilten, die für zahlungsunvermögend gehalten werden