175Erhebung der Geldstrafen.1115. Die Maire geben alle mögliche Auskunft über dasMobilar= und Immobilar=Vermögen, welche die Verurtheiltennicht allein in der Gde ihres Wohnsitzes, sondern auch injeder andern Gde beſitzen.Zu diesem Ende geben sie 1) die Gattung dieser Güter;2) den Ort, wo sie liegen; 3) den Capital=Werth und 4)den jährlichen Ertrag derselben an.1116. Wenn der Vater oder die Mutter eines Wider-spenstigen, oder wenn beyde gestorben sind, so zeigt derMaire das Datum des Sterbfalls an.1117. Sollte der Vater oder die Mutter eines Wider-spenstigen in der Gde nicht mehr wohnen, so hat der Maireden Zeitpunct ihres Wegziehens nebst ihrem neuen Wohnsitzanzuzeigen.1118. So oft die Maire über den Einen oder den andernder in den drey vorhergehenden Artikeln angeführten Punctekeine Auskunft geben können, so haben sie deßhalb eine be-stimmte Erklärung zu machen.1119. Wenn die Verurtheilten durchaus nichts besitzen,so müssen die Maire deutlich anzeigen, daß selbige wederbewegliches noch unbewegliches Eigenthum in der Gde haben,und daß ihnen nicht bekannt sey, daß sie anderswo irgendein Eigenthum besitzen.1120. Die Controleure geben den Betrag der von den Ver-urtheilten in ihren wechselseitigen Bezirken bezahlten Steuernmit ihrem Gutachten über den Werth der beweg=lichen undunbeweglichen Güter derselben an.1121. Sobald die Maire und Steuer=Controleure die ihnennach Vorschrift des 1114. Art. zugeschickten Zeugnisse ausge-füllt haben, senden sie selbige dem U.=Präf, zurück, der siedem Empfänger des Wohnsitzes der Verurtheilten zukommenläßt.1122. Die Empfänger, nach Einsicht besagter Zeugnisse,verfertigen jene, welche sie ihrer Seits einzuliefern haben,und führen darin an: 1) Das Resultat sowohl ihrer eigenen
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