174 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. XI. Tit. IV. Cap.horsams und Ausreissens gefällt worden sind, dienen zur Ver-fertigung der Controllen= und Erhebungsbücher.Viertes Capitel.Erste Section.Fälle, in welchen die verschiedenen Verurtheilten für zahlungs-vermögend oder unvermögend zu halten sind.1110. Für zahlungsvermögend werden gehalten:1) Die Widerspenstigen und Deserteure, welche an Mobi-lar= oder Immobilar=Vermögen so viel besitzen, daß die Geld-strafe ganz oder zum Theile, oder auch bloß die verwendetenKosten daraus gezogen werden können;2) Die Urheber und Mitschuldigen des Ungehorsams undDesertirens, obgleich sie an Mobilar- oder Immobilar-Ver-mögen so wenig besitzen, daß der ganze Betrag der Kostennicht daraus gelöst werden kann.1111. Für zahlungsunvermögend werden gehalten:1) Die Widerspenstigen und Deserteure, welche an Mobi-lar= oder Immobilar=Vermögen so wenig besitzen, daß dieKosten daraus nicht bestritten werden können;2) Die Urheber und Mitschuldigen, welche gar nichtshaben.Zweyte Section.Verfahrungsart zur Beurkundung der Vermögensumstände derVerurtheilten.1112. Der Präf. läßt durch die Maire, Steuer=Contro-leure und Einregistrirungs=Empfänger den Zustand der beweg-lichen und unbeweglichen Güter der Verurtheilten beurkunden;zu diesem Ende schickt er ihnen offen gebliebene gedruckte Zeug-nisse (cadres imprimés de certificats) zu, welche sie auszu-füllen und einzuliefern haben.1113. Auf besagten Zeugnissen haben die Maire, Steuer-Controleure und Einregiſtrungs⸗Empfänger die in den ſechsfolgenden Artikeln vorgeschriebenen Ausweisungen einzutragen.
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