Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
173
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137Erhebung der Geldstrafen.schuldigen des Ungehorsams und Ausreissens verhängten Straf-gelder sollen durch die gewöhnlichen gerichtlichen Mittel einge-trieben werden.1068. Beym Eintreiben dieser Strafgelder handelt derStaat wie ein gewöhnlicher Gläubiger; die Verfahrungsartist in der Civil=Prozeßordnung bestimmt, und besteht in derBeschlagnehmung und dem Verkaufe eines hinlänglichen Theilsdes Mobilar⸗ oder Immobilar⸗Vermögens der Verurtheilten.1071. Die Einregistrirungs=Empfänger, welche deßhalbunter der Aufsicht und Leitung der Präf. stehen, sind mit derEintreibung dieser Strafgelder beauftragt.1076. Die Summen, welche von den Strafgeldern ein-kommen, fließen in den kais. Schatz.1077. Die Empfänger erhalten als Remise 5 vom Hun-dert von den eingetriebenen Strafgeldern.Zweytes Capitel.Erste Section.Ausfertigungen und Auszüge zum Behuf der zu verfertigendenErhebungs=Controllen.1079. Die gegen die Ausreiffer *) ausgeſprochenenUrtheile werden vom Gen.⸗Dir. den Präf. zugeſendet; dieſeüberſenden ſie den U.⸗Präf., in deren Bezirk die Verurtheiltenihren Wohnsitz haben.1080. Jeder U.=Präf. hinterlegt die gegen die Deserteureausgesprochenen Urtheile bey der Kanzelley des Civil=Gerichtsdes Bezirks, damit selbige executorisch gemacht werden, undfordert das Gericht auf, ihm eine Abschrift davon auf freyemPapier ausfertigen zu laſſen.1085. Die Ausfertigungen der gegen die Deserteure erlas-senen Urtheile, so wie die Auszüge aus jenen, welche gegendie Widerspenstigen, die Urheber und Mitschuldigen des Unge-*) Die Verfahrungsart in Betreff der Widerspenstigen ist bereitsim 1. Cap., 2. Abschn. 7. Tit. gegenwärtigen Unterrichts vorge-schrieben worden.