172 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. XI. Tit. I. Cap.3) Wenn in dem unter Ziffer 2 vorgesehenen Falle dervertretene Csbte einen zweyten Mann gestellt und für diesenzum zweyten Mahle eine Summe von 100 Fr. bezahlt hat;4) Endlich wenn nach bezahlten 100 Fr. aus der Verein-barung zwischen Stellvertreter und Vertretenem nichts gewor-den und dieser letztere zum Rgte abgeschickt worden ist.1062. In diesen vier Fällen übersendet der Präs. dem Gen.-Dir. ein Verzeichniß über die Geſuche um Zurückerſtattung.Diesem Verzeichnisse werden die von den Verwaltungs-räthen der Rgter ertheilten Zeugnisse zur Beurkundung derAnwesenheit der Csbten oder ihrer neuen Stellvertreter beymRgte beygelegt.1063. Nach erhaltener Entscheidung des Gen.=Dir., derdie Zurückerstattung der Summen von 100 Fr. bewilligt, hatder Präf. bey dem Minister des kais. Schatzes um seine deß-fallsige Weisungen anzustehen.Zweyte Section.Zurückerstattungen wegen nicht zu Stande gekommener Ersetzungender Soldaten.1064. Wenn die vom Gen.⸗Dir. genehmigte Erſetzungeines Soldaten nicht zu Stände gekommen ist, und jener den-noch die 100 Fr. bezahlt hat, so ist der nicht ersetzte dienst-thuende Soldat zur Zurückerstattung der 100 Fr. berechtigt.1065. Der Verwaltungsrath des Rgts hat sich deßhalban den Gen.=Dir., so wie an den Minister des kais. Schatzes,nach obiger Vorschrift zu wenden.Eilfter Titel.Von der Erhebung der gegen die widerspenstigen Conscribirten,Deserteure, ihre Eltern und Mitschuldigen ausgesprochenenGeldstrafen.Erstes Capitel.Allgemeine Verfügungen.1067. Die gegen die widerspenstigen Csbten und derenEltern, gegen die Deserteure und gegen die Urheber und Mit-
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