Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
169
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169Gesuch um Nachlaß oder Verminderung.nur jene Summen eingetrieben, welche der Präf. auf denRollen beybehalten hat.Vierte Unterabtheilung.Unerhebbare Taxen wegen Zahlungsunfähigkeit der Vergütungs-pflichtigen.1037. Sobald die auf den Vergütungsvollen begriffenenCsbten und deren Eltern für zahlungsunfähig anerkannt sind,werden die sie betreffenden Taxen als Posten ohne Werthangemerkt.1038. Die Zahlungsunfähigkeit wird folgender Maßenerwiesen:1) Sobald ein Bezirksempfänger sich versichert hat, daßein Pösten nicht eingetrieben werden kann, bezeichnet er demU.⸗Praf, den Zahlungspflichtigen als unvermoͤgend zu bezahlen.2) Der U.⸗Präf. fordert den Maire und den Steuer⸗Con-troleur jeden insbesondere auf, über die Lage des Zahlungs-pflichtigen deutliche und gründliche Zeugnisse einzuliefern.3) Der U.⸗Präf. ſendet beſagte Zeugniſſe, nachdem er ihreRichtigkeit anerkannt hat, mit seinem Gutachten an den Präf.1039. Der Präf. entwirft darüber ein Verzeichniß, welcheser dem Gen.=Dir. mit seinen Vorschlägen und den gehörigenBelegen zusendet.1040. Die Liste der vorgemeldeten Zahlungspflichtigenschickt der Präf. unverzüglich den Empfängern zu, mit derWeisung, in Betreff derselben mit dem Eintreiben einzuhalten.Fünfte Unterabtheilung.Fristen zur Einreichung der erwähnten Gesuche; Verlust des Gesuchs-rechtes nach Verlauf dieser Fristen.1041. Die Gesuche um Nachlaß, Berichtigung, Vermin-derung und Entlastung der Vergütung müssen dem Mairebinnen dreyßig Tagen von dem Datum an überreicht werden,als er die im 1011. Art. vorgeschriebene Nachricht ertheilt hat.1042. Binnen den zehn folgenden Tagen übersendet derMaire dem U.=Präf, die ihm überreichten Gesuche.