170 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. IX. Tit. III. Cap.1044. Die Gesuche um Nachlaß, Berichtigung, Vermin-derung oder Entlastung der Vergütung, welche nicht frühegenug überreicht worden, daß sie spätestens binnen den sechsersten Monaten vom Schlußtage des zweyten Theiles dergewöhnlichen Session des Rct.=R. dem Gen.=Dir. zukommenkönnen, sollen als nicht vorgebracht angesehen werden; dieBittsteller sind alsdann des Gesuchsrechtes verlustig, und derPräf. weist sie mit ihren Gesuchen ab.Zweyte Section.Erste Unterabtheilung.Förmliche Anzeige über die Entscheidungen des General=Directors.1047. Sobald die Entscheidungen des Gen.=Dir., welcheNachlaß, Berichtigung, Verminderung, Entlaſtung oder Uner-hebbarkeit erkennen, dem Präf. zugekommen sind, erläßt er,um den Vollzug derselben zu sichern, Beschlüsse, und sendetauthentische Abschriften davon den Empfängern zu.Die Beschlüsse des Präf. sollen immer das Datum einerjeden Entscheidung anzeigen.Uebrigens gibt der Präf. den U.=Präf. Nachricht vonbesagten Entscheidungen, so wie die U.=Präf. den Mairen,und diese letztere machen selbige den Esbten und ihren Elternbekannt.1048. Der Präf., der General= und die Bezirksempfän-ger bemerken sich auf den in ihren Händen hinterlegten Rollen,und zwar an den fraglichen Posten, die vom Gen.=Dir. aus-gesprochenen Entscheidungen; und sollte bereits mehr einge-nommen worden seyn, als der Betrag eines herunter gesetztenPostens erfordert, so zeigt der General=Empfänger dieses demU.⸗Präf. an, und ſchießt nichts deſtoweniger die ganze ein-genommene Summe in die Central=Casse des kais. Schatzes;auf der vom General=Empfänger einzuschickenden Anzeige wer-den der ursprüngliche Betrag der Vergütung, das Quantumder zuerkannten Verminderung oder Entlastung, die bereits
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