167Gesuch um Nachlaß oder Verminderung.welche in unbestimmten Ausdrücken abgefaßt sind, verwirftder Präf.Zweyte Unterabtheilung.Berichtigungen der Taxen.1029. Sind in der Aufnahme der zur Grundlage derBestimmung der Vergütung genommenen Steuer, oder in derAnwendung derselben Irrthümer begangen worden, so hat dieBerichtigung der Taxen von Rechts wegen Statt, und zwarnach dem wirklichen Betrag der obigen Steuern.1030. Die durch besagte Irrthümer veranlaßten Gesuchemüssen durch authentische Urkunden, aus denen die Ansprücheauf Berichtigung hervorgehen, unterstützt werden *).*) Die Gründe, welche die Gesuche um Berichtigung der Taxenveranlassen, können größtentheils auf folgende Fälle zurückgeführtwerden:1) Wenn vor Eröffnung der gewöhnlichen Session des Ret.=R.die Güter, deren Steuer zur Bestimmung der Vergütung gedienthaben, verkauft, abgetreten oder getheilt worden sind;2) Wenn nach dem vor Eröffnung derselben Session erfolgtenSterbfall des Vaters oder der Mutter die Güter ungetheilt geblie-ben sind;3) Wenn in der ersten Steueraufnahme ein Irrthum begangenworden ist:1) Wenn in der Festsetzung der Vergütung Irrthümer began-gen worden sind;5) Wenn eine Nahmensverwechslung Statt gehabt hat, oderdieselben Csbten zwey Mahl angesetzt worden; endlich wenn unver-abschiedete Esbte als verabschiedete angesehen worden sind.Anzeige der beyzubringenden Belegstücke:Im ersten Falle sind beyzubringen die Original=Urkunden oderauthentische Auszüge aus selbigen, nebst einem regelmäßigen Zeug-nisse, daß die Steuern der abgetretenen, verkauften oder getheiltenGüter mit zur Grundlage der Vergütung genommen worden sind;Im zweyten Falle werden gefordert die Sterbeurkunden, dieVorlegung des Testaments, wenn eins vorhanden, oder ein Zeugnißder Ortsobrigkeit, daß keins gemacht worden; endlich ein Verbal-Prozeß vom Controleur, welcher jene Steuern aufstellt, die derEsbte wegen seines Antheils an den fraglichen Gütern zu tragen hat;
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