166 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. IX. Tit. III. Cap.1) Zu Gesuchen um Nachlaß, und zwar in Rücksicht auf,die Lage der Familien;2) Zu Gesuchen um Berichtigung der Taxen;3) Zu Geſuchen um Verminderung oder Entlaſtung dervon Amts wegen gemachten Taxen;4) Zu Gesuchen um die unerhebbaren Taxen als Postenohne Werth erklären zu lassen:Erste Unterabtheilung.Gesuche um Nachlaß wegen der Lage der Familien.1025. Gesuche um Nachlaß wegen der Lage der Fami-lien werden nur in folgenden Fällen angenommen:1) Wenn die Familie eines Csbren schon mehrere Verthei-diger dem Staate geliefert hat;2) Wenn diese Familie sehr zahlreich ist;3) Wenn ein außerordentlicher oder unvorgeſehener Zufallselbige um einen Theil ihrer Güter oder Einkünfte oder Ern-ten beraubt hat.1026. Erachtet der Präf., daß besagte Gesuche um Nach-laß gegründet sind, und angenommen werden müssen, so legter selbige mit seinen Vorschlägen dem Gen.=Dir, der Cspt.vor; gleichwohl muß die fragliche Vergütung binnen den im1009. Art. bestimmten Fristen völlig entrichtet werden, jedochmit Vorbehalt der Zurückerstattung der vom Gen.=Dir. nach-gelassenen oder verminderten Summen.Diese Zurückerstattung wird nach Vorschrift der in der 2.Unterabth. der 2. Sect. gegenwärtigen Cap. enthaltenen Ver-fügungen begehrt und bewerkstelligt.1027. Besagte Gesuche müssen immer mit den gehörigenBeweisstücken belegt werden; diese Actenstücke hat der Präf.seinen zu Folge des vorstehenden Artikes gemachten Vorschlä-gen beyzufügen.1028. Die Gesuche um Nachlaß, so wie die Belegstücke,sollen das Gewerb der Bittsteller, so wie den gegenwärtigenZustand ihres Vermögens, deutlich und genau anzeigen; jene,
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