Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
165
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Von den verabschiedeten Conscribirten zu leistende Vergütung. 165bungsrollen verzeichnet stehen, bezahlen ihre Taxen entwedermit bärem Gelde, oder mit Quittungen über jene Summen,welche sie auf die durch sie verwirkte Geldstrafe entrichtethaben; besagte Quittungen werden auch dann, wenn sie denBetrag der Taxen übersteigen, nur für diesen Betrag vonden Empfängern angenommen.1015. Die auf den Rollen zuerst eingetragenen, in derFolge aber als Widerspenstige, und zwar in dem durch den192. Art. vorgesehenen Falle, verurtheilten Csbten, sollen nichtzur Entrichtung der auf die Vergütung im Augenblicke derVerurtheilung noch zu zahlenden Summen angehalten werden.Zu diesem Ende erhalten die Empfänger vom Präf. eine Anzeige.1016. Die als Verabschiedungsvergütungen ausgeschrie-benen Summen werden, so wie die öffentlichen Steuern, durchZwangsbefehls=Träger eingetrieben.1017. Die gegen die Vergütungspflichtigen ausgeschicktenZwangsbefehls⸗Träger dürfen nicht länger als zwey Tage beyihnen bleiben. Haben jene die fälligen Termine binnen achtTagen nicht entrichtet, so werden sie mittelst Beschlagnehmungund Verkauf der Mobilien und Effecten, sogar der auf demHalme stehenden Früchte, zur Zahlung angehalten.1018. Die verabschiedeten Esbten und deren Eltern sollen,den im 984. Art. vorgesehenen Fall angenommen, solidarischund gemeinschaftlich zur Zahlung der Vergütung angehaltenwerden.1019. Die Zwangskosten fallen den Vergütungspflichtigenzur Laſt, und werden vom Betrag der entrichteten Summenoder vom Ertrag der in Beschlag genommenen Gegenständegenommen und bestritten.Drittes Capitel.Erste Section.Gesuch um Verminderung und Nachlaß der Verabschiedungsvergü-tungen; Verfahrungsart hiebey.1024. Die Bestimmung der Verabschiedungsvergütungkann Anlaß geben: