164 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. IX. Tit. II. Cap.Zweytes Capitel.Erste Section.Fristen, binnen welchen die zur Verabschiedungsvergütung festge-setzten Summen entrichtet werden müssen; Nachricht an die Ver-gütungspflichtigen von Seiten der Maire und Empfänger.1009. Die Erhebung der für die Verabschiedungsvergü-tung ausgeschriebenen Summen muß in Zeit von sechs Mona-ten, vom Schlußtage des zweyten Theiles der gewöhnlichenSession des Ret.-R. völlig beendigt seyn; die Zahlung istmonatlich mit einem Sechstel zu leisten.1010. Die völlige Auszahlung der Taxen, welche in dennach Vorschrift des 1002. Art. erlassenen Beschlüssen begrif-fen sind, soll in dem Monate, wo die Uebersendung an dieBezirkseinnehmer geschehen ist, eingetrieben werden.1011. Sobald die Maire die ihnen von dem U.=Präs.kraft des 1006. Art. zu übersendenden Listen erhalten, sohaben sie dem Vater eines jeden Esbten, oder wenn der Vatergestorben, der Mutter, oder wenn der Csbte vater= und mut-terlos ist, dem Vormunde, oder endlich, wenn der Esbte imGenuß seiner Rechte ist, ihm selbst, schriftlich und ohne Kostenvon dem Betrag der Taxe, so wie von den Zahlungsterminen,Nachricht zu geben.1012. Sollten die Vergütungspflichtigen in den erstenfünfzehn Tagen nach der angefangenen Erhebung der Rollen,die fällig gewordenen Termine in Gemäßheit der ihnen vomMaire ihrer Gde gemachten Anzeige nicht entrichtet haben,so erhalten sie eine zweyte Anzeige von Seiten der Empfän-ger, und zwar auf freyem Papier.1013. Zehn Tage nach Einhändigung dieser letztern An-zeige wird gegen die mit der Abtragung der fälligen Ter-mine zurückgebliebenen Vergütungspflichtigen thätig verfahren,und zwar so oft, als ein fälliges Sechstel zur gehöriger Zeitnicht abgetragen wird.1014. Die Csbten, welche nach ihrer Verurtheilung alsWiderspenstige verabschiedet worden sind, und auf den Erhe-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten