Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
139
Einzelbild herunterladen
 

Ersetzungen beym Regimente; Pflichten der angestellten Esbten. 132Sechster Titel.Förmlichkeiten, welche die jungen Leute vom Conscriptions-Alter zu beobachten haben, wenn sie Aemter bekleiden, diemittelbar oder unmittelbar aus dem kais. Schatze besoldetwerden.639. Kein junger Mensch vom Cspt.=Alter darf, unterwelchem Vorwand es immer seyn mag, zu einer aus demkaiserl. Schatze besoldeten Stelle zugelassen werden, es seydenn, daß er den Beweis beybringe, daß er den Csptions-Gesetzen Genüge geleistet hat.In dieser Verfügung sind begriffen die Stellen in denBüreaus der Ministerien, Oberverwaltungen, Präfecturen,U.⸗Präfecturen und Mairien, bey der kaiſerl. Univerſität undden verschiedenen Zweigen des öffentlichen Unterrichts, beyden Gerichten, in den Regien und Unternehmungen für denöffentlichen Dienst.641. Besagte junge Leute haben die auf ihre besondereLage passenden Zeugnisse deßhalb beyzubringen.646. Außer dem haben sie noch den Auszug ihrer Ein-schreibung auf den Cspt.=Listen ihres Cantons einzuliefern:dieses Actenstück wird ihnen vom U.=Präf. oder Präf. aus-gefertigt, und wenn sie es von einem Maire ausgefertigtbekommen, so muß der Inhalt desselben vom U.=Präf. oderPräf. als richtig beſcheinigt werden.647. Die von den Verabschiedeten, Vertretenen, Ent-lassenen, und von jenen Csbten aus dem Depot, welche zuClassen gehören, die von ferneren Dienstverpflichtungen los-gesprochen sind, beygebrachten Beweisstücke, sind nicht ehergültig, als bis sie durch das darauf geschriebene Zeugnißeines von Sr. Exc. dem Kriegsminister eigends dazu bezeich-neten Generals= oder Stabs=Offiz. als solche anerkannt sindzu dem Ende werden diese Actenstücke dem Gen.=Dir, derCsption zugeschickt, der selbige an die General= und Stabs-Offiz. übersendet.