Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
140
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140 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. VII. Tit. I. Cap.648. Die mit der Verfertigung der Gehalts=, Besol-dungs= oder Lohnstabellen beauftragten Beamten oder Ange-stellte sind verbunden, auf der für den Monat December ent-worfenen Auszahlungstabelle jedes Jahr zu erwähnen, daßsie sich die vorgemeldeten Urkunden haben vorlegen lassen,und daß selbige gültig befunden worden sind.649. Hat ein Csbter die auf seine besondere Lage passendenBeweisstücke nicht beygebracht, so soll er auf der Stelle ausder Auszahlungstabelle ausgestrichen werden, und er darfseine Amtsverrichtungen nicht länger fortsetzen.Der Beamte, unter welchem ein solcher Csbter steht, hatdem Präf. seines Wohnsitzes, und jenem seines Wohnorts diegehörige Anzeige zu machen; und die Präf. lassen ihn, denCſpt.⸗Geſetzen gemäß, zur Verantwortung ziehen.650. Die mit der Verfertigung der Gehalts=, Besol-dungs= oder Lohnstabellen beauftragten Beamten oder Ange-stellte, welche die im 648. Art. enthaltene Verfügung nichtvollzogen, oder als richtig und gültig Actenstücke angenom-men haben, die sie als solche nicht hätten annehmen sollen,werden ihrer Stellen entsetzt, und zum Ersatz der Summenangehalten, welche im Laufe des Jahrs jenem ausgezahltworden sind, der die durch die Cspt.=Gesetze vorgeschriebenenVerpflichtungen nicht erfüllt hat; außerdem verwirken sie nochdie gegen die Urheber und Mitschuldige der Deserteure ver-hängten Strafen.Zu diesem Ende haben die Minister, Gen.=Dir., Präf.,U.=Präf., Maire und Vorsteher von Oberverwaltungen diezweckmäßigsten Vorkehrungen zu treffen, damit die zu den Aus-zahlungstabellen des letzten Monats des Jahrs, als Belegedienenden Actenstücke, jedes Jahr und zwar für alle unterihren Befehlen stehende Angestellte, aufs genaueste untersuchtwerden.