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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
138
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138 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. IV. u. VI. Tit.licher Gebrechen, die sie bereits vor ihrer Einverleibung hat-ten, verabschiedet werden; sie müssen selbst marschiren.VierterTitel.Erstes Capitel.Von den Ersetzungen beym Regimente.584. Die Ersetzer müssen dem Cspt.=Gesetze Genüge gelei-stet haben; wenn sie noch nicht gedient haben, weniger alsdreyßig, wenn sie gedient haben, weniger als vierzig Jahrealt, und in diesem letztern Falle mit einem in gültiger Formabgefaßten Endabschied versehen seyn, die Größe von wenig-stens 1 Meter 649 Millim., wenn sie für Rgter bestimmtsind, die Leute von dieser Größe annehmen, oder auch diebey den übrigen Corps erforderliche Größe haben; sie dürfennicht als Deserteure, auch nicht zu einer entehrenden oder Lei-besstrafe oder mehr als dreyßigtägigen Gefängnißstrafe verur-theilt worden seyn; außer dem müssen sie noch den Beweisüber gute Sitten und Aufführung beybringen.588. Jedes Gesuch um Ersetzung muß begleitet seyn;6) Von einem, durch den Maire der Gde, welche derErſetzer bewohnt, ertheilten und zugleich vom Friedensrichterdes Cantons visirten Zeugniß über gute Sitten und Auffüh-rung;7) Vom Militair=Endabschied des Ersetzers, wenn er ge-dient, oder von einem authentischen Zeugniß, daß selbigerden Cspt.=Gesetzen Genüge geleistet hat, und zum Abmarschenicht berufen worden ist.titel.FünfterZweytes Capitel.Erste Section.626. Die wegen körperlicher Gebrechen, die sie vor ihrerEinverleibung hatten, verabschiedeten Csbten müssen durch dieDpte, welche selbige geliefert haben, ersetzt werden.