Conscribirten des Depot.137576. Sollte ein Efbter aus dem Depot, der, in der Absichtseinen Wohnort zu verlegen, besagte Erklärung gemacht hat,auf Ein Mahl angeben, der erwähnte Reisepaß sey ihm abhan-den gekommen, so haben die Maire, U.=Präf. oder Präf., beydem er sich um einen neuen Paß meldet, zweckmäßige Erkun-digungen einzuziehen, um sich zu vergewissern, daß der erstePaß keinem andern jungen Menschen abgegeben worden ist;findet es sich, daß solches Statt gehabt, so wird der Csbtefestgehalten, und der Präf, läßt ihn nebst seinen Mitschal-digen gerichtlich verfolgen.577. Der Csbte aus dem Depot, der seinen Wohnortverändert hat, und noch anderswo sich niederzulassen Willensist, erhält einen neuen Reisepaß. In diesem wird von dervon ihm gemachten Erklärung vor dem Maire der Gde, woer mitgezogen hat, Erwähnung gethan.Der Maire, der den neuen Paß gibt, berichtet es demPräf., und derſelbe zeigt die neue Veränderung des Wohn-ortes dem Präf. an, in dessen Opt der Csbte gehört.578. Jeder Csbter aus dem Depot, der die hier obenvorgeschriebene Erklärung unterläßt, wird obenan ins Depotgestellt, und in dieser Eigenschaft muß er beym ersten Auf-geboth gleich marschiren.579. Ein Csbter aus dem Depot gehört immer zumDepot des Cantons, wo er gezogen hat, wenn er gleich seinenWohnort verändert haben sollte.580. Die Verfügungen gegenwärtigen Titels sind, undzwar so lange ihre Verantwortlichkeit fortdauert, auf jeneCſbten anwendbar, welche vom Ret.⸗R. ajournirt worden, ſowie auf die Csbten und Soldaten, die sich haben vertreten oderersetzen lassen. Diese letztern, wenn sie, wäre es auch nur füreine kurze Zeit, ihren Wohnort verändern, ohne die im 570.Art. vorgeschriebene Erklärung gemacht zu haben, verlierendie Befugniß, neue Stellvertreter oder Ersetzer zu liefern,falls ihre Stellvertreter oder Ersetzer, bevor sie zwey Jahrebeym Rgte gestanden, ausreissen, oder auch wegen körper-
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