136 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. III. Tit.570. Jeder Csbte aus dem Depot, der, wäre es auchnur augenblicklich, sich von seinem Canton, Bezirk oder Dptentfernen will, muß vor dem Maire seiner Gde deßhalb eineErklärung abgeben, und zugleich den Canton, Bezirk unddas Opt anzeigen, wohin er zu gehen, oder wo er sich nie-derzulassen Willens ist.571. Auf dem besagtem Esbten ertheilten Reisepasse erwähntder Maire der vorgeschriebenen Erklärung, und merkt sichselbige an, um nöthigen Falls zu wissen, an wen er die inBetreff dieses Csbten erhaltenen Befehle zu senden hat.572. Der Maire gibt dem U.=Präf. von den ihm abge-gebenen Erklärungen der Csbten Nachricht, die ihren Canton,Bezirk oder ihr Dpt verlassen.Diese Nachricht theilt der U.=Präf. dem Präf. mit, in sofern die Csbien den Bezirk oder das Dpt verlassen.574. Uebersteigt in einem Canton die Anzahl der Esbten,die im Depot eine niedrigere Nummer haben, als die desje-nigen ist, welcher um Verlegung seiner Wohnung außerhalbdes Dpts ansteht, um die Hälfte die Anzahl deren nicht,welche zur Bildung des Etgts der Activ=Armee oder der Reservenoch zu liefern sind, so darf der Maire sich weigern, dieErklärung der Csbten anzunehmen, bis der Canton sein Etgtvollständig gestellt hat.Jedoch kann der Maire die Erklärung annehmen, wennder Csbte eine hinlängliche Bürgschaft anbiethet, welche Sicher-heit leistet, daß er im Einberufungsfalle entweder an seinenBestimmungsort sich begeben oder einen Stellvertreter vor-fähren wird.575. Die in den 570., 571, und 572. Art. vorgeschrie-benen Verfügungen sollen in Ansehung jener Csbten beobachtetwerden, die über die Grenzen des Reichs zu gehen wünschen.Diese Csbten dürfen, die Lage ihres Cantons in Betreff derVollzähligkeit der Etgte mag übrigens seyn, wie sie wolle,zur Erklärung vor dem Maire ihrer Gde nicht eher zugelassenwerden, bis die im 2. §. des vorstehenden Art. erwähnteBürgschaft vorschriftsmäßig geleistet ist.
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