Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
135
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Im Spitale zurückgebliebene Conscribirte.135sten Gde seine deßfallsige Erklärung zu machen, und densel-ben zur Verfertigung der Sterbeurkunde aufzufordern; eineAusfertigung davon übermacht er dem in seinem Dpte stehen-den Rct.⸗Capitaine.514. Der U.=Offiz. bemerkt auf der Abmarsch=Controlleden Sterbfall des unterwegs gestorbenen Csbten oder Stell-vertreters, und der Maire bescheinigt auf selbiger, daß erihm eine Ausfertigung der Sterbeurkunde eingehändigt hat.Sechstes Capitel.Erste Section.Von den Conscribirten, die aus den Departementen, wo sie gezogenhaben, einzeln aufbrechen.539. Die Ret.=Capit. dürfen keinen Esbten einzeln, ohnebesondere Ermächtigung des Präf., zum Rgte aufbrechenlassen.Die Präf. ertheilen selbige nur dann, wenn ihnen hin-reichende Bürgschaft geleistet wird.545. Stirbt unterwegs ein einzeln aufgebrochener Csbter,so hat der Maire der Gde, wo er gestorben ist, den bey ihmgefundenen Marschzettel nebst seiner Sterbeurkunde dem Ret.-Capit. des Dpts einzusenden.Dritter Titel.Von den Depots=Conscribirten,569. Die als dienstfähig erklärten Esbten, die weder fürdie Activ=Armee noch für die Reserve bezeichnet worden, bil-den das Depot. Wenn die Egte der Activ=Armee und derReserve unvollständig sind, so werden die Esbten aus demDepot zur Ergänzung einberufen, und zwar nach der Ord-nung ihrer Nummer oder nach dem Range, den sie vonRechts wegen am Ende des Depot einnehmen.Die Csbten aus dem Depot sind keinen militairischenVerordnungen unterworfen, so lange sie zur Ergänzung derbesagten Eigte nicht einberufen sind.