130 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. I. Tit. VI. Cap.Auch beym Aufgebothe der Classe, wozu dieser jüngereBruder gehört, wird er auf den Listen, so wie auch in derZiehung mitbegriffen, als wenn er nicht fortgezogen wäre.Dritte Unterabtheilung.Von den Abwesenden.350. Jeder abweſende Eſbte, welcher bezeichnet iſt, erhaͤltan seinem gesetzlichen Wohnsitze Nachricht von seiner Bezeich-nung; sie wird ihm vom Maire besagten Wohnsitzes, so wievon dem Rct.=Offiz. des Cantons ertheilt.355. Die aus ihrem Dpte abwesenden Esbten, welche andem ihnen festgesetzten Tage vor dem Rct.=R. des Dpts ihresAufenthaltsorts nicht erscheinen, werden alle ohne Rücksichtauf ihre Nummer als Dienstfähige und Erste zum Abmarscheerklärt.357. Es ist keinem Csbten gestattet, im Dpte, wo er sichaufhält, einen Vertreter vorzubringen; ist er Willens, einenzu stellen, so muß er denselben im Dpte seines gesetzlichenWohnsitzes untersuchen lassen.371. Die bezeichneten, vom Reichsgebiethe abwesendenCfbten, werden als gegenwärtig in ihrem Dpte angesetzen;bestimmt für das Rgt, welches in diesem Opte seine Offiz.zur Rct. hat, erhalten sie, um sich dahin zu begeben, einendreymonatlichen Ausstand von dem Tage an zu rechnen, wodie nahmentliche Controlle und die vom Ret.=Hauptmanneaufgesetzte Beschreibung der Personen an das Rgt übersendetwerden.Trifft der Beweis der Einverleibung dieser Csbten denneunzigsten Tag nach jenem, der auf die Einberufung der-selben folgte, bey dem Rct.=Hauptmanne nicht ein, so mußer, den im folgenden §. angeführten Fall ausgenommen, sieals Widerspenstige denunciren.Glauben diese Abwesende, sie seyen zur Verabschiedunggeeignet, oder machen sie Anspruch auf Befreyung, oder Aus-nahme vom Dienste, Stellung ins Depot, so müssen sie, in
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