Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
129
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Stellvertretungen vor dem Abmarscher119Wenn der von ihm gestellte Mann vor seiner Ankunftbeym Rgte davon läuft, und er selbst marschirt, so hat erdas Recht, die bezahlten 100 Francs zurück zu fordern, undstellt er einen neuen Mann, so braucht er diese Summe zumzweyten Mahle nicht zu bezahlen.336. Die Befugniß der Stellvertretung ist folgendemBedingnisse unterworfen:Wenn zur Ergänzung des Etgts die Nummer des Stell-vertreters einberufen wird, so muß der Vertretene selbst mar-schiren, oder einen neuen Mann stellen.337. Die Reisekosten dieser Esbten oder ihrer neuen Stell-vertreter fallen der Regierung zur Last.338. Stirbt der Stellvertreter, nach seiner schließlichenAnnahme beym Rgte, und zwar bevor er zwey Jahre dabeygestanden, so ist der Vertretene von der Verpflichtung entle-digt selbst zu dienen oder einen neuen Mann zu stellen.339. Stirbt der Vertretene, bevor der Stellvertreter zweyvolle Jahre beym Rgt gestanden, oder läßt er sich freywilliganwerben, oder er erwirbt sich Rechte auf Befreyung oderAusnahme vom Dienste, Stellung ins Depot, oder er wirdgebrechlich, so kann der Stellvertreter nicht mehr für eigeneRechnung einberufen werden, und er bleibt als Stellvertre-ter beym Rgte.341. Die Verfügungen des 305. Art. sind auf die insDepot gestellten Csbten anwendbar, welche sich als Stellver-treter darstellen.343. Erbiethet sich ein noch nicht dreyßigjähriger ausden vorher aufgebothenen Classen frey gebliebener Esbter, umseinen Bruder zu vertreten, so wird diese Vertretung, inRücksicht auf ihre Wirkungen, als eine Substitution angesehen.344. Hat derjenige, der sich zum Stellvertreter seinesBruders erbiethet, das Cspis=Alter noch nicht erreicht, sokann die Vertretung bewilliget werden, aber nur in so fernals der Stellvertreter achtzehn volle Jahre zurückgelegt hat,und alle übrigen erforderlichen Eigenschaften besitzt.Handbuch. II. Th. II. Aufl.