Abwesende Conscribirte.131den ersten sechzig Tagen nach ihrer Einberufung, vor demRet.=R. des Dpts ihres Wohnsitzes sich einstellen; alsdannwerden sie allen anwesenden Cshten gleichgestellt, und dürfen,nur in den für besagte Esbte vorgesehenen Fällen, als Wider-spe nstige verurtheilt werden.Vierte Unterabtheilung.Von den anwesenden im Hauptorte zu untersuchenden Conseri-birten des Departements.375. Der Rath erklärt erste zum Abmarsche jene Csbte,welche ungeachtet des Befehls vor ihm zu erscheinen sich zurzweyten Untersuchung nicht stellen; tritt späterhin der Fallein, daß selbige verabschiedet werden, so wendet er auf siedie Verfügungen der 190., 191., 192. und 193. Art. an.Siebentes Capitel.Dritte Section.Durch die Unter=Präfecten an die Maire bewerkstelligte Zurücksen-dung der alphabetischen Gemeindelisten, welche das Verzeichnißder Conſcribirten ihrer Gemeinde bilden.402. Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der zweytenAusfertigung der Ziehungsliste, übertragen die U.=Präf. aufdie in ihren Händen gebliebenen alphab. Gdelisten, die aufselbiger eingetragenen Entscheidungen und Anmerkungen.Nach bescheinigter Gleichförmigkeit besagter Uebertragungsenden sie die alphab. Listen den Mairen zurück.403. Die alphab. Listen auf den Mairien, die zweyteAusfertigung der Ziehungsliste auf den U.=Präfecturen, dieerste auf den Präfecturen, so wie das Register der Berath-schlagungen des Raths, werden einem jeden, der davon Ein-sicht zu haben verlangt, jedoch nur an besagten Orten aufgelegt.Achtes Capitel.Außerordentliche Session des Recrutirungs=Rathsvollständige Ergänzung der Contingente.407. Der Rct.=R. kann zur außerordentlichen Sessionberufen werden, so oft das Etgt einer oder mehrerer aufge-bothenen Classen nicht vollständig einverleibt ist.
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